§ 11 Bgld. TZG 2008 Übereignung oder Überlassung von Zuchttieren

Bgld. TZG 2008 - Burgenländisches Tierzuchtgesetz 2008

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(1) Ein Zuchttier darf - unbeschadet veterinärrechtlicher Vorschriften über das Inverkehrbringen von Tieren - im Burgenland nur übereignet oder zur züchterischen Nutzung überlassen werden, wenn

1.

es dauerhaft so gekennzeichnet oder im Fall eines Equiden so genau beschrieben ist, dass seine Identität festgestellt werden kann, und

2.

der Person, der das Zuchttier übereignet oder überlassen wird,

a)

auf Verlangen eine von der zuständigen Stelle ausgestellte Zucht- oder Herkunftsbescheinigung (Abs. 2) und

b)

im Fall eines Equiden der Equidenpass gemäß der Verordnung (EG) Nr. 504/2008 zur Umsetzung der Richtlinien 90/426/EWG und 90/427/EWG in Bezug auf Methoden zur Identifizierung von Equiden, ABl. Nr. L 149 vom 07.06.2008 S. 3, übergeben wird.

(2) Eine Zucht- oder Herkunftsbescheinigung gemäß Abs. 1 Z 2 lit. a muss

1.

bei einem Zuchttier aus einem Mitgliedstaat oder Vertragsstaat

a)

für die in Anlage 4 Spalte 1 genannten Tiere die Anforderungen der in Anlage 4 Spalte 2 genannten Rechtsakte der Europäischen Union oder

b)

im Fall eines Equiden die Anforderungen, die in den Rechtsvorschriften jenes Staates, auf deren Grundlage das Tier in einem Zuchtbuch eingetragen oder vermerkt ist, vorgesehen sind,

2.

bei einem Zuchttier aus einem Drittstaat für die in Anlage 5 Spalte 1 genannten Tiere die Anforderungen der in Anlage 5 Spalte 2 genannten Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft erfüllen.

In Kraft seit 27.05.2011 bis 31.12.9999
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