(1) Ein Zuchttier darf - unbeschadet veterinärrechtlicher Vorschriften über das Inverkehrbringen von Tieren - im Burgenland nur übereignet oder zur züchterischen Nutzung überlassen werden, wenn
1. | es dauerhaft so gekennzeichnet oder im Fall eines Equiden so genau beschrieben ist, dass seine Identität festgestellt werden kann, und | |||||||||
2. | der Person, der das Zuchttier übereignet oder überlassen wird, | |||||||||
a) | auf Verlangen eine von der zuständigen Stelle ausgestellte Zucht- oder Herkunftsbescheinigung (Abs. 2) und | |||||||||
b) | im Fall eines Equiden der Equidenpass gemäß der Verordnung (EG) Nr. 504/2008 zur Umsetzung der Richtlinien 90/426/EWG und 90/427/EWG in Bezug auf Methoden zur Identifizierung von Equiden, ABl. Nr. L 149 vom 07.06.2008 S. 3, übergeben wird. |
(2) Eine Zucht- oder Herkunftsbescheinigung gemäß Abs. 1 Z 2 lit. a muss
1. | bei einem Zuchttier aus einem Mitgliedstaat oder Vertragsstaat | |||||||||
a) | für die in Anlage 4 Spalte 1 genannten Tiere die Anforderungen der in Anlage 4 Spalte 2 genannten Rechtsakte der Europäischen Union oder | |||||||||
b) | im Fall eines Equiden die Anforderungen, die in den Rechtsvorschriften jenes Staates, auf deren Grundlage das Tier in einem Zuchtbuch eingetragen oder vermerkt ist, vorgesehen sind, | |||||||||
2. | bei einem Zuchttier aus einem Drittstaat für die in Anlage 5 Spalte 1 genannten Tiere die Anforderungen der in Anlage 5 Spalte 2 genannten Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft erfüllen. |
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