(1) Dieses Gesetz gilt für die Zucht von
1. | Rindern (einschließlich Büffeln), | |||||||||
2. | Schweinen, | |||||||||
3. | Schafen, | |||||||||
4. | Ziegen und | |||||||||
5. | Equiden (Hauspferden und Hauseseln und deren Kreuzungen). |
(2) Ziel dieses Gesetzes ist es,
1. | die Leistungsfähigkeit der Tiere unter Berücksichtigung der Tiergesundheit und des Tierschutzes zu erhalten und zu verbessern, | |||||||||
2. | die Wirtschaftlichkeit und Wettbewerbsfähigkeit der tierischen Erzeugung unter besonderer Berücksichtigung der Nachhaltigkeit zu verbessern, | |||||||||
3. | zu gewährleisten, dass die von den Tieren gewonnenen Erzeugnisse den an sie gestellten qualitativen Anforderungen entsprechen, und | |||||||||
4. | die genetische Vielfalt zu erhalten. |
(3) Die Erreichung der in Abs. 2 genannten Ziele kann unter Berücksichtigung der unionsrechtlichen Bestimmungen durch Bereitstellung öffentlicher Mittel gefördert werden.
(4) Im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1535/2007 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf De-minimis-Beihilfen im Agrarerzeugnissektor, ABl. Nr. L 337 vom 21. 12. 2007 S. 35, haben die Gemeinden im eigenen Wirkungsbereich dafür zu sorgen, dass für das Decken der vorhandenen weiblichen Tiere die erforderlichen männlichen Zuchttiere zur Verfügung stehen. Die Gemeinde hat entweder mindestens 25 % der ihr durch die Beschaffung und Haltung der Vatertiere erwachsenden Kosten aus Gemeindemitteln zu tragen oder der Tierhalterin oder dem Tierhalter, die oder der die künstliche Besamung in Anspruch nimmt, mindestens 25 % der Kosten der künstlichen Besamung nach dem Besamungstarif zu ersetzen.
0 Kommentare zu § 1 Bgld. TZG 2008