§ 13 Bgld. TZG 2008 Abgabe von Samen

Bgld. TZG 2008 - Burgenländisches Tierzuchtgesetz 2008

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Samen darf unbeschadet veterinärrechtlicher Bestimmungen über das Inverkehrbringen von Samen im Burgenland nur abgegeben werden,

1.

von Besamungsstationen und Samendepots, die nach veterinärrechtlichen Vorschriften zugelassen sind,

2.

wenn er von einem Zuchttier stammt, das im Fall der in Anlage 3 Spalte 1 genannten Tiere

a)

einer Leistungsprüfung und einer Zuchtwertschätzung unterzogen worden ist, die den Anforderungen der in Anlage 3 Spalten 2 und 3 genannten Rechtsakte der Europäischen Union entspricht, oder

b)

zur Verwendung in einem Prüfeinsatz im Rahmen eines Zuchtprogramms einer anerkannten Zuchtorganisation bestimmt ist,

3.

wenn er so gekennzeichnet ist, dass er der zugehörigen Zucht- oder Herkunftsbescheinigung für Samen sowie den erforderlichen Verwendungsnachweisen zugeordnet werden kann, und

4.

wenn er bei der Abgabe an Besamungsstationen oder Samendepots von einer Zucht- oder Herkunftsbescheinigung für Samen oder deren Abschrift begleitet ist, die für die in Anlage 4 Spalte 1 oder Anlage 5 Spalte 1 genannten Tiere die Anforderungen der in Anlage 4 Spalte 3 oder Anlage 5 Spalte 3 oder 4 genannten Rechtsakte der Europäischen Union erfüllt, sofern die Abnehmerin oder der Abnehmer nicht ausdrücklich darauf verzichtet.

(2) Besamungsstationen gemäß Abs. 1 Z 1 mit Standort im Burgenland sind befugt, für von ihnen gewonnenen Samen Zucht- und Herkunftsbescheinigungen für Samen auszustellen. Die ausgestellten Zucht- und Herkunftsbescheinigungen für Samen haben für die in Anlage 4 Spalte 1 genannten Tiere die Anforderungen der in Anlage 4 Spalte 3 genannten Rechtsakte der Europäischen Union zu erfüllen.

In Kraft seit 27.05.2011 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 13 Bgld. TZG 2008


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 13 Bgld. TZG 2008 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 13 Bgld. TZG 2008


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 13 Bgld. TZG 2008


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 13 Bgld. TZG 2008 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Bgld. TZG 2008 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 12 Bgld. TZG 2008
§ 14 Bgld. TZG 2008