(1) Als Besamungstechnikerin oder -techniker oder Eigenbestandsbesamerin oder -besamer dürfen nur Personen tätig werden, die fachlich geeignet und verlässlich sind.
(2) Als fachlich geeignet gilt eine Person,
1. | die eine Ausbildung gemäß der Verordnung nach § 26 Abs. 1 Z 14 erfolgreich abgeschlossen hat, oder | |||||||||
2. | deren Ausbildung gemäß § 19 Abs. 1 anerkannt ist. |
(3) Verlässlichkeit ist nicht gegeben, wenn eine Person in den letzten fünf Jahren
1. | wegen Tierquälerei oder Übertretung tierschutz-, tierzucht- oder veterinärrechtlicher Vorschriften von einem ordentlichen Gericht rechtskräftig verurteilt oder | |||||||||
2. | wegen Übertretung von tierschutz-, tierzucht- oder veterinärrechtlichen Vorschriften mehr als einmal bestraft worden ist. |
(4) Abgesehen von den Fällen des Abs. 8 darf die Tätigkeit nach Abs. 1 erst aufgenommen werden, wenn sie der Behörde angezeigt wurde. Dieser Anzeige ist ein Nachweis über die fachliche Eignung und über die Verlässlichkeit anzuschließen.
(5) Zum Nachweis der Verlässlichkeit ist eine schriftliche Erklärung, dass kein Umstand nach Abs. 3 besteht, vorzulegen. Besamungstechnikerinnen und -techniker haben dieser Erklärung zusätzlich eine Strafregisterbescheinigung oder im Fall von Unionsbürgerinnen und Unionsbürgern aus einem anderen Mitgliedstaat den entsprechenden von der zuständigen Behörde dieses Staates ausgestellten Nachweis anzuschließen. Werden dort solche Nachweise nicht ausgestellt, kann der Nachweis der Verlässlichkeit durch eine eidesstattliche Erklärung, ist eine solche in dem betreffenden Mitgliedstaat nicht vorgesehen, durch eine feierliche Erklärung vor einer zuständigen Stelle dieses Staates erfolgen. Die Strafregisterbescheinigung, der entsprechende Nachweis und die eidesstattliche oder die feierliche Erklärung dürfen zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als drei Monate sein.
(6) Abs. 5 gilt sinngemäß für Vertragsstaats- und Drittstaatsangehörige sowie deren Familienangehörige, soweit diese hinsichtlich der Anerkennung von Berufsqualifikationen nach dem Recht der Europäischen Union oder aufgrund eines Staatsvertrags gleichzustellen sind.
(7) Wenn die Voraussetzungen nach Abs. 1 vorliegen, ist über die Anzeige eine Bescheinigung auszustellen. Wenn die Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht erfüllt sind, hat die Behörde die Tätigkeit als Besamungstechnikerin oder -techniker oder Eigenbestandsbesamerin oder -besamer mit Bescheid zu untersagen.
(8) Besamungstechnikerinnen und -techniker, die in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Vertragsstaat oder Drittstaat, dessen Angehörige nach dem Recht der Europäischen Union oder aufgrund eines Staatsvertrags gleichzustellen sind, rechtmäßig als solche niedergelassen sind, dürfen vorübergehend und gelegentlich im Burgenland tätig sein. Falls der Beruf oder die Ausbildung der Besamungstechnikerin oder des Besamungstechnikers am Niederlassungsort nicht reglementiert ist, muss die Tätigkeit mindestens zwei Jahre innerhalb der letzten zehn Jahre dort ausgeübt worden sein.
(9) Die erstmalige Aufnahme der Tätigkeit nach Abs. 8 ist der Behörde im Vorhinein schriftlich zu melden. Dieser Meldung sind folgende Nachweise anzuschließen:
1. | Nachweis über die Staatsangehörigkeit; | |||||||||
2. | Nachweis über die fachliche Eignung; | |||||||||
3. | Nachweis über die rechtmäßige Niederlassung als Besamungstechnikerin oder -techniker; | |||||||||
4. | Nachweis darüber, dass die Tätigkeit als Besamungstechnikerin oder -techniker innerhalb der letzten zehn Jahre mindestens zwei Jahre lang ausgeübt wurde, sofern der Beruf am Niederlassungsort nicht reglementiert ist. |
(10) Die Meldung nach Abs. 9 ist jährlich in beliebiger Form zu erneuern, wenn beabsichtigt wird, die Tätigkeit weiterhin auszuüben. Der neuerlichen Meldung sind Nachweise nach Abs. 9 nur dann anzuschließen, wenn sich hinsichtlich der nachzuweisenden Umstände eine wesentliche Änderung ergeben hat.
(11) Name, Geburtsdatum, Art der Tätigkeit (als Besamungstechnikerin oder -techniker, Eigenbestandsbesamerin oder -besamer) und Anschrift von Personen, die die Aufnahme der Tätigkeit gemäß Abs. 4 angezeigt haben oder die erstmalige Aufnahme der Tätigkeit gemäß Abs. 9 gemeldet oder diese Meldung gemäß Abs. 10 erneuert haben, sind von der Behörde ohne unnötigen Aufschub dem Landeshauptmann als Veterinärbehörde bekannt zu geben; ebenso sind dem Landeshauptmann allfällige Mitteilungen über die Einstellung der Tätigkeit sowie die Erlassung von Untersagungsbescheiden gemäß Abs. 7 oder § 23 Abs. 3 Z 6 bekannt zu geben.
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