§ 5 Bgld. TZG 2008 Änderungen

Bgld. TZG 2008 - Burgenländisches Tierzuchtgesetz 2008

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Änderungen von Sachverhalten, auf die sich die Anerkennung gemäß § 4 Abs. 6 bezieht, bedürfen einer ergänzenden Anerkennung gemäß den §§ 3 und 4. Die Behörde kann dazu erforderlichenfalls ein Fachgutachten des Tierzuchtrates einholen, sofern ein solcher gemäß § 22 eingerichtet ist.

(2) Sonstige Änderungen von Sachverhalten, zu denen die Antragsunterlagen gemäß § 4 Abs. 1 Angaben enthalten müssen, sowie die gänzliche Einstellung der Tätigkeit sind der Behörde unverzüglich anzuzeigen.

In Kraft seit 04.02.2009 bis 31.12.9999
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