(1) Änderungen von Sachverhalten, auf die sich die Anerkennung gemäß § 4 Abs. 6 bezieht, bedürfen einer ergänzenden Anerkennung gemäß den §§ 3 und 4. Die Behörde kann dazu erforderlichenfalls ein Fachgutachten des Tierzuchtrates einholen, sofern ein solcher gemäß § 22 eingerichtet ist.
(2) Sonstige Änderungen von Sachverhalten, zu denen die Antragsunterlagen gemäß § 4 Abs. 1 Angaben enthalten müssen, sowie die gänzliche Einstellung der Tätigkeit sind der Behörde unverzüglich anzuzeigen.
0 Kommentare zu § 5 Bgld. TZG 2008