§ 27 Bgld. TZG 2008 Strafbestimmungen

Bgld. TZG 2008 - Burgenländisches Tierzuchtgesetz 2008

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(1) Soweit die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 7 300 Euro zu bestrafen, wer

1.

anerkannten Zuchtorganisationen vorbehaltene Tätigkeiten ausübt, ohne im Besitz einer rechtskräftigen Anerkennung gemäß § 3 zu sein oder ohne Anzeige gemäß § 7 Abs. 1 erstattet zu haben,

2.

die rechtzeitige Anzeige gemäß § 5 Abs. 2 oder § 7 Abs. 3 unterlässt,

3.

entgegen § 8 Abs. 1 die Bestimmungen des Zuchtprogramms nicht einhält,

4.

entgegen § 8 Abs. 3 Tiere in das Zuchtbuch oder Zuchtregister einträgt oder vermerkt oder für solche Tiere Zucht- oder Herkunftsbescheinigungen oder andere zuchtrelevante Dokumente ausstellt,

5.

seiner Berichtspflicht gemäß § 8 Abs. 6 nicht nachkommt,

6.

seiner Verpflichtung zur Zusammenarbeit gemäß § 8 Abs. 8 nicht nachkommt,

7.

seiner Verpflichtung, Änderungen der Grundsätze Rechnung zu tragen, gemäß § 8 Abs. 9 nicht nachkommt,

8.

Ergebnisse von Leistungsprüfungen oder Zuchtwertschätzungen von Zuchttieren entgegen § 9 Abs. 1 verwendet,

9.

der Verpflichtung zur Übermittlung der Ergebnisse von durchgeführten Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen gemäß § 10 Abs. 1 nicht nachkommt,

10.

Zuchttiere entgegen § 11 überlässt,

11.

den Verpflichtungen in Hinblick auf Belegscheine oder Aufzeichnungen gemäß § 12 nicht nachkommt,

12.

Samen entgegen § 13 Abs. 1 abgibt oder entgegen § 14 verwendet,

13.

entgegen den Bestimmungen des § 13 Abs. 2 oder § 16 Abs. 2 eine Zucht- oder Herkunftsbescheinigung ausstellt,

14.

eine künstliche Besamung entgegen § 14 Abs. 2 durchführt,

15.

den Verpflichtungen in Hinblick auf den Besamungsschein oder die Aufzeichnungen gemäß § 14 Abs. 3 oder eine Zucht- und Herkunftsbescheinigung für Samen gemäß § 14 Abs. 4 nicht nachkommt,

16.

Samen entgegen einem Verbot gemäß § 15 Abs. 2 oder 5 abgibt oder verwendet,

17.

eine Eizelle oder einen Embryo entgegen § 16 Abs. 1 abgibt oder einen Embryo entgegen § 17 Abs. 1 verwendet,

18.

die Übertragung eines Embryos entgegen § 17 Abs. 2 durchführt,

19.

den Verpflichtungen in Hinblick auf den Embryoübertragungsschein oder die Aufzeichnungen gemäß § 17 Abs. 3 oder eine Zucht- und Herkunftsbescheinigung für Eizellen oder Embryonen gemäß § 17 Abs. 4 nicht nachkommt,

20.

entgegen § 18 Abs. 1, 4, 8, 9 oder 10 tätig wird,

21.

in der Erklärung gemäß § 18 Abs. 5 wahrheitswidrige Angaben macht,

22.

seiner Auskunftsverpflichtung gemäß § 23 Abs. 4 nicht nachkommt,

23.

seiner Duldungs-, Vorlage- oder Vorführverpflichtung gemäß § 23 Abs. 7 nicht nachkommt,

24.

den in Verordnungen, Bescheiden oder Erkenntnissen, welche aufgrund dieses Gesetzes erlassen wurden, enthaltenen sonstigen Geboten oder Verboten nicht nachkommt.

(2) Der Verfall von Samen, Eizellen oder Embryonen, die entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes oder seiner Durchführungsverordnungen abgegeben oder verwendet werden, und von Samen, der mit Erbfehlern behaftet ist, kann, wem immer Samen, Eizellen oder Embryonen gehören, von der Bezirksverwaltungsbehörde ausgesprochen werden.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 27 Bgld. TZG 2008


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 27 Bgld. TZG 2008 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 27 Bgld. TZG 2008


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 27 Bgld. TZG 2008


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 27 Bgld. TZG 2008 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 26 Bgld. TZG 2008
§ 28 Bgld. TZG 2008