(1) Eizellen und Embryonen dürfen unbeschadet veterinärrechtlicher Bestimmungen über das Inverkehrbringen von Eizellen und Embryonen im Burgenland nur abgegeben werden,
1. | von Embryo-Entnahmeeinheiten, Besamungsstationen und Samendepots, die nach veterinär-rechtlichen Vorschriften zugelassen sind, | |||||||||
2. | wenn sie von Zuchttieren stammen, | |||||||||
3. | wenn sie so gekennzeichnet sind, dass sie der zugehörigen Zucht- oder Herkunftsbescheinigung für Eizellen oder für Embryonen sowie den erforderlichen Verwendungsnachweisen zugeordnet werden können, | |||||||||
4. | wenn sie von einer Zucht- oder Herkunftsbescheinigung für Eizellen oder Embryonen oder deren Abschrift begleitet sind, die für die in Anlage 4 Spalte 1 oder Anlage 5 Spalte 1 genannten Tiere die Anforderungen der in Anlage 4 Spalte 4 oder Anlage 5 Spalte 5 genannten Rechtsakte der Europäischen Union erfüllt. |
(2) Embryo-Entnahmeeinheiten gemäß Abs. 1 Z 1 mit Standort im Burgenland sind befugt, für von ihnen gewonnene Eizellen und Embryonen Zucht- und Herkunftsbescheinigungen für Eizellen und Embryonen auszustellen. Die ausgestellten Zucht- und Herkunftsbescheinigungen für Eizellen und Embryonen haben für die in Anlage 4 Spalte 1 genannten Tiere die Anforderungen der in Anlage 4 Spalte 4 genannten Rechtsakte der Europäischen Union zu erfüllen.
0 Kommentare zu § 16 Bgld. TZG 2008