§ 16 Bgld. TZG 2008 Abgabe von Eizellen und Embryonen

Bgld. TZG 2008 - Burgenländisches Tierzuchtgesetz 2008

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(1) Eizellen und Embryonen dürfen unbeschadet veterinärrechtlicher Bestimmungen über das Inverkehrbringen von Eizellen und Embryonen im Burgenland nur abgegeben werden,

1.

von Embryo-Entnahmeeinheiten, Besamungsstationen und Samendepots, die nach veterinär-rechtlichen Vorschriften zugelassen sind,

2.

wenn sie von Zuchttieren stammen,

3.

wenn sie so gekennzeichnet sind, dass sie der zugehörigen Zucht- oder Herkunftsbescheinigung für Eizellen oder für Embryonen sowie den erforderlichen Verwendungsnachweisen zugeordnet werden können,

4.

wenn sie von einer Zucht- oder Herkunftsbescheinigung für Eizellen oder Embryonen oder deren Abschrift begleitet sind, die für die in Anlage 4 Spalte 1 oder Anlage 5 Spalte 1 genannten Tiere die Anforderungen der in Anlage 4 Spalte 4 oder Anlage 5 Spalte 5 genannten Rechtsakte der Europäischen Union erfüllt.

(2) Embryo-Entnahmeeinheiten gemäß Abs. 1 Z 1 mit Standort im Burgenland sind befugt, für von ihnen gewonnene Eizellen und Embryonen Zucht- und Herkunftsbescheinigungen für Eizellen und Embryonen auszustellen. Die ausgestellten Zucht- und Herkunftsbescheinigungen für Eizellen und Embryonen haben für die in Anlage 4 Spalte 1 genannten Tiere die Anforderungen der in Anlage 4 Spalte 4 genannten Rechtsakte der Europäischen Union zu erfüllen.

In Kraft seit 27.05.2011 bis 31.12.9999
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