§ 3 Bgld. TZG 2008 Anerkennungsvoraussetzungen für Zuchtorganisationen

Bgld. TZG 2008 - Burgenländisches Tierzuchtgesetz 2008

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.11.2024

(1) Eine Zuchtorganisation ist mit Bescheid anzuerkennen, wenn

1.

der Sitz im Burgenland liegt;

2.

in Hinblick auf die Züchtung von in Anlage 1 Spalte 1 genannten Tieren die Anforderungen der in Anlage 1 Spalte 2 genannten Rechtsakte der Europäischen Union erfüllt sind;

3.

die Regeln für die Eintragung in das Zuchtbuch oder das Zuchtregister in der Zuchtbuchordnung oder der Zuchtregisterordnung in Hinblick auf die Züchtung von in Anlage 2 Spalte 1 genannten Tieren den Anforderungen der in Anlage 2 Spalte 2 und 3 oder Spalte 4 genannten Rechtsakte der Europäischen Union entsprechen;

4.

die Festlegungen für die Durchführung der Leistungsprüfung und Zuchtwertschätzung in Hinblick auf die Züchtung von in Anlage 3 Spalte 1 genannten Tieren den Anforderungen der in Anlage 3 Spalte 2 und 3 genannten Rechtsakte der Europäischen Union bzw. in Hinblick auf die Züchtung von Equiden dem Zuchtziel und tierzuchtfachlichen Grundsätzen entsprechen. Soll die Anerkennung für einen grenzüberschreitenden Tätigkeitsbereich erfolgen, gilt Folgendes:

a)

Gelten dort auch für in anderen Bundesländern oder Mitgliedstaaten anerkannte Zuchtorganisationen zwingende inhaltliche Regelungen für die Durchführung von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen, müssen die Festlegungen auch auf diese Regelungen abgestimmt sein;

b)

Gelten dort für die Zuständigkeit zur Durchführung von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen Regelungen im Sinne des § 9 Abs. 2 Z 2 lit. a, müssen diese eingehalten werden; bestehen dort keine solchen Regelungen, muss die Durchführung von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen durch die Zuchtorganisation oder eine von dieser beauftragte fachlich geeignete Stelle gemäß § 9 Abs. 2 Z 2 lit. b gewährleistet sein. Erfolgt die Durchführung nicht durch die Zuchtorganisation selbst, muss eine vertragliche Vereinbarung zwischen der Zuchtorganisation und der von dieser beauftragten Stelle bestehen;

5.

bei Züchtervereinigungen, die ein Zuchtbuch führen, keine offenkundigen zuchtfachlichen Gründe bestehen, die Anerkennung zu verweigern, weil durch die Anerkennung die Erhaltung der Rasse oder das Zuchtprogramm einer für dieselbe Rasse anerkannten Züchtervereinigung gefährdet wird.

(2) Die Anerkennung als Zuchtorganisation für Equiden erfolgt entweder als Ursprungszuchtbuch-Organisation oder als Filialzuchtbuch-Organisation und setzt zusätzlich zu den Anforderungen gemäß Abs. 1 voraus:

1.

für die Anerkennung als Ursprungszuchtbuch-Organisation:

a)

die Zuchtorganisation hat in einem eigenen Dokument Grundsätze zu allen in Z 3 lit. b des Anhangs zur Entscheidung 92/353/EWG genannten Punkten aufgestellt;

b)

ihr Zuchtprogramm entspricht den gemäß lit. a von ihr aufgestellten Grundsätzen;

c)

es ist noch keine Zuchtorganisation, die das Zuchtbuch über den Ursprung einer Rasse gleichen Namens führt, im Burgenland, einem anderen Bundesland oder Mitgliedstaat oder in einem Vertragsstaat anerkannt worden und

d)

es bestehen keine offenkundigen zuchtfachlichen und zuchthistorischen Gründe, die Führung des Zuchtbuchs über den Ursprung der Rasse mit dem beantragten Namen einer Zuchtorganisation mit Sitz in einem anderen Bundesland oder Mitgliedstaat oder in einem Vertragsstaat oder Drittstaat vorzubehalten;

2.

für die Anerkennung als Filialzuchtbuch-Organisation:

a)

ihr Zuchtprogramm entspricht den Grundsätzen, die von der Zuchtorganisation, die das Zuchtbuch über den Ursprung der Rasse führt, gemäß Z 3 lit. b des Anhangs zur Entscheidung 92/353/EWG aufgestellt worden sind und

b)

es bestehen keine offenkundigen zuchtfachlichen Gründe, die Anerkennung für den räumlichen Tätigkeitsbereich oder Teile desselben zu verweigern, weil die Equiden der Rasse, für deren Züchtung die Anerkennung beantragt wird, in ein Zuchtbuch einer bereits für den selben räumlichen Tätigkeitsbereich oder Teile desselben anerkannten Zuchtorganisation eingetragen werden können.

(3) Die Anerkennung erfolgt für einen bestimmten räumlichen Tätigkeitsbereich innerhalb des Burgenlandes oder des Gebiets anderer Bundesländer oder Mitgliedstaaten oder von Vertragsstaaten. Die Anerkennung ist nur für einen räumlichen Tätigkeitsbereich zu erteilen, in dem die Anerkennungsvoraussetzungen gemäß Abs. 1 und 2 erfüllt sind, insbesondere die Zuchtorganisation in der Lage ist, ihr Zuchtprogramm ordnungsgemäß durchzuführen und eine angemessene Betreuung und Kontrolle der an ihrem Zuchtprogramm teilnehmenden Züchterinnen und Züchter bzw. Betriebe zu gewährleisten.

(4) Bei Züchtervereinigungen muss der räumliche Tätigkeitsbereich zumindest das gesamte Landesgebiet des Burgenlandes umfassen. Die Anerkennung für einen grenzüberschreitenden Tätigkeitsbereich muss zumindest jenes Gebiet umfassen, das die Bestimmungen der betroffenen Bundesländer, Mitgliedstaaten oder Vertragsstaaten vorsehen.

(5) Die Zuchtorganisation ist auf Antrag zur Durchführung von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen im Rahmen ihres Zuchtprogramms zu ermächtigen, soweit sie fachlich dazu geeignet ist,

1.

für das Land Burgenland und

2.

für den grenzüberschreitenden Tätigkeitsbereich, wenn dort eine gemäß § 9 Abs. 2 Z 2 lit. a auf nach diesem Gesetz anerkannte Zuchtorganisationen anwendbare, dem § 9 Abs. 3 vergleichbare Regelung besteht.

In Kraft seit 27.05.2011 bis 31.12.9999
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