(1) Die Anerkennung einer Zuchtorganisation ist zu widerrufen, wenn die Zuchtorganisation
1. | eine der Anerkennungsvoraussetzungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 bis 4, Abs. 2 Z 1 lit. a und b, Abs. 2 Z 2 lit. a, Abs. 3 oder 4 nicht mehr auf Dauer erfüllt oder | |||||||||
2. | wiederholt ihre Pflichten gemäß § 8 verletzt. |
(2) Werden die Widerrufsgründe gemäß Abs. 1 nur für einen Teilbereich des grenzüberschreitenden Tätigkeitsbereichs verwirklicht, ist die Anerkennung nur für diesen Teilbereich zu widerrufen; bei Züchtervereinigungen ist § 3 Abs. 4 zweiter Satz sinngemäß anzuwenden.
(3) Wird die Anerkennung für den grenzüberschreitenden Tätigkeitsbereich ganz oder teilweise widerrufen, sind die dort zuständigen Tierzuchtbehörden davon in Kenntnis zu setzen.
(4) Die Ermächtigung der Zuchtorganisation zur Durchführung der Leistungsprüfung und Zuchtwertschätzung gemäß § 3 Abs. 5 ist für das Burgenland oder für den grenzüberschreitenden Tätigkeitsbereich zu widerrufen, wenn die Zuchtorganisation dort zu deren Durchführung nicht mehr auf Dauer fachlich geeignet ist.
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