(1) In anderen Bundesländern oder Mitgliedstaaten oder in Vertragsstaaten anerkannte Zuchtorganisationen dürfen im Burgenland nur mit jenen Rassen züchterisch tätig werden, die von dieser Anerkennung erfasst sind und, wenn sie der Behörde die Aufnahme ihrer Tätigkeit im Vorhinein unter Nachweis ihrer Anerkennung und unter Mitteilung der in § 4 Abs. 1 Z 1 angeführten Angaben angezeigt haben.
(2) Für Züchtervereinigungen gilt zusätzlich:
1. | Das Tätigwerden gemäß Abs. 1 setzt voraus, dass der ihnen in ihrem Anerkennungsakt für die Rasse eingeräumte räumliche Tätigkeitsbereich das gesamte Landesgebiet des Burgenlandes umfasst. | |||||||||
2. | Das Tätigwerden gemäß Abs. 1 kann einer Züchtervereinigung, die ein Zuchtbuch führt, von der Behörde untersagt werden, wenn im Zeitpunkt der Anzeige in Hinblick auf die gezüchtete Rasse Gründe gemäß § 3 Abs. 1 Z 5 oder Abs. 2 Z 2 lit. b entgegenstehen. | |||||||||
3. | Solange eine nach Abs. 1 und 2 Z 1 und 2 rechtmäßig tätige Züchtervereinigung einer Züchterin oder einem Züchter mit einem im Burgenland gehaltenen Tier, das die Anforderungen nach Anlage 2 Spalte 2 erfüllt, den Erwerb der Mitgliedschaft oder die Eintragung des Tieres in die Hauptabteilung des Zuchtbuchs ohne Vorliegen gerechtfertigter Gründe verweigert, kann die Behörde das weitere Tätigwerden der Züchtervereinigung im Burgenland untersagen. |
(3) Änderungen gegenüber der Mitteilung gemäß Abs. 1, wesentliche Änderungen des Anerkennungsaktes sowie die Einstellung der Tätigkeit der Zuchtorganisation im Burgenland sind der Behörde unverzüglich anzuzeigen.
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