§ 22 Bgld. TZG 2008 Tierzuchtrat

Bgld. TZG 2008 - Burgenländisches Tierzuchtgesetz 2008

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

Sofern durch eine Vereinbarung gemäß Art. 15a Abs. 2 B-VG mit anderen Bundesländern eine gemeinsame Sachverständigenkommission für tierzuchtfachliche Angelegenheiten (Tierzuchtrat) eingerichtet wird, können die mit der Vollziehung dieses Gesetzes befassten Behörden - unbeschadet der Bestimmungen des § 4 Abs. 4 und § 15 Abs. 3 - zu tierzuchtfachlichen Angelegenheiten erforderlichenfalls ein Gutachten des Tierzuchtrates einholen.

In Kraft seit 04.02.2009 bis 31.12.9999
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