§ 24 Bgld. TZG 2008 Unionsrechtliche Auskunfts- und Mitteilungspflichten,

Bgld. TZG 2008 - Burgenländisches Tierzuchtgesetz 2008

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Die Behörde hat auf begründetes Ersuchen der zuständigen Behörde eines anderen Bundeslandes oder Mitgliedstaates oder eines Vertragsstaates

1.

alle Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Schriftstücke zu übermitteln, um ihr die Überwachung der Einhaltung der tierzuchtrechtlichen Vorschriften oder die Kontrolle von Erbringerinnen oder Erbringern von in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallenden Dienstleistungen zu ermöglichen;

2.

alle mitgeteilten Sachverhalte zu überprüfen, das Ergebnis der Überprüfung und allenfalls getroffene Maßnahmen mitzuteilen und dabei darauf hinzuweisen, dass die zur Verfügung gestellten Informationen und Schriftstücke ausschließlich in Zusammenhang mit der Angelegenheit verwendet werden dürfen, für die sie angefordert wurden.

Insbesondere ist gemäß Z 1 auf ausdrückliches Ersuchen mitzuteilen, ob eine oder ein im Burgenland niedergelassene Erbringerin oder niedergelassener Erbringer von in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallenden Dienstleistungen die nach diesem Gesetz vorgesehenen Voraussetzungen für die rechtmäßige Ausübung dieser Tätigkeit erfüllt.

Bezieht sich ein Ersuchen gemäß Z 1 auf Verwaltungsmaßnahmen oder verwaltungsstrafrechtliche Sanktionen, die an eine Erbringerin oder einen Erbringer oder über eine Erbringerin oder einen Erbringer von in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallenden Dienstleistungen nach diesem Gesetz gerichtet oder verhängt worden sind, die von unmittelbarer Bedeutung für die Kompetenz oder berufliche Zuverlässigkeit der Dienstleistungserbringerin oder des Dienstleistungserbringers sind, darf dem Ersuchen nur unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen und nur wenn bereits die endgültige Entscheidung ergangen ist, entsprochen werden. Die betroffene Dienstleistungserbringerin oder der betroffene Dienstleistungserbringer ist von der Behörde über das Ersuchen und den Inhalt der Beantwortung zu informieren.

(2) Die Behörde ist ihrerseits ermächtigt, begründete Ersuchen gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 an die zuständige Behörde eines anderen Bundeslandes oder Mitgliedstaates oder eines Vertragsstaates zu richten. Die von dieser zur Verfügung gestellten Informationen und Schriftstücke dürfen ausschließlich in Zusammenhang mit der Angelegenheit verwendet werden, für die sie angefordert wurden.

(3) Die Behörde hat der zuständigen Behörde eines anderen Bundeslandes oder Mitgliedstaates oder eines Vertragsstaates von Amts wegen alle Sachverhalte mitzuteilen, sofern sie diese für die Überwachung der Einhaltung der tierzuchtrechtlichen Vorschriften oder für die Kontrolle von Erbringerinnen oder Erbringern von in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallenden Dienstleistungen durch dieses Bundesland, diesen Mitgliedstaat oder diesen Vertragsstaat für zweckdienlich erachtet.

(4) Die Behörde hat der Europäischen Kommission von Amts wegen oder auf deren Ersuchen alle zweckdienlichen Informationen über Verstöße oder den Verdacht von Verstößen gegen tierzuchtrechtliche Vorschriften zu erteilen, die auf Unionsebene von besonderem Interesse sind.

(5) Wenn die Behörde Kenntnis erlangt, dass vom Verhalten einer im Burgenland niedergelassenen Erbringerin oder eines niedergelassenen Erbringers von in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallenden Dienstleistungen, die oder der auch in anderen Mitgliedstaaten tätig ist, eine ernste Gefahr für die Gesundheit oder die Sicherheit von Personen oder für die Umwelt ausgehen könnte, hat die Behörde ehest möglich die zuständigen Behörden aller anderen Mitgliedstaaten und die Europäische Kommission zu unterrichten. Erlangt die Behörde hingegen Kenntnis von Verhalten oder Umständen in Zusammenhang mit einer der Sache nach in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallenden Dienstleistungstätigkeit einer oder eines nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes niedergelassenen Dienstleistungserbringerin oder Dienstleistungserbringers, die einen schweren Schaden für die Gesundheit oder die Sicherheit von Personen oder für die Umwelt verursachen könnten, hat sie ehest möglich den Niederlassungsmitgliedstaat, die übrigen betroffenen Mitgliedstaaten sowie die Europäische Kommission zu unterrichten.

(6) Die Behörde kann, soweit es zur Erfüllung der in § 1 Abs. 2 genannten Ziele erforderlich oder durch Rechtsakte der Europäischen Union auf dem Gebiet der landwirtschaftlichen Tierzucht vorgeschrieben ist, Daten, die sie im Rahmen der Überwachung gewonnen hat, den zuständigen Behörden anderer Bundesländer oder Mitgliedstaaten oder Vertragsstaaten sowie der Europäischen Kommission mitteilen.

(7) Die Behörde hat die nach diesem Gesetz anerkannten Zuchtorganisationen im Internet zu veröffentlichen und die Veröffentlichung jeweils auf dem aktuellen Stand zu halten. Solange es zur Information der übrigen Mitgliedstaaten und der Öffentlichkeit zweckmäßig erscheint, können nicht mehr aktuelle Daten unter Anbringung einer entsprechenden Anmerkung veröffentlicht bleiben. Die Adresse der Internetseiten ist der Europäischen Kommission bekannt zu geben.

(8) Die Veröffentlichung gemäß Abs. 7 hat folgende Angaben zu enthalten:

1.

jene gemäß Anhang II Kapitel 2 Abschnitt I und Anhang III der Entscheidung 2009/712/EG vorgesehenen Angaben und

2.

die für die Anerkennung zuständige Behörde, die Rasse(n) und den jeweiligen räumlichen Tätigkeitsbereich.

Der Titel der Veröffentlichung ist auch in englischer Sprache anzugeben. Soweit es zur Information der übrigen Mitgliedstaaten und der Öffentlichkeit zweckmäßig erscheint, können auch weitere Daten in englischer Sprache angegeben werden.

(9) Die Behörde kann sich aus Gründen der Zweckmäßigkeit - insbesondere für eine gemeinsame Veröffentlichung durch mehrere Bundesländer im Internet - zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen gemäß Abs. 7 und 8 eines Dritten im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung bedienen.

In Kraft seit 27.05.2011 bis 31.12.9999
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