Art. 9 Bgld. LVwgBG

Bgld. LVwgBG - Burgenländisches Landesverwaltungsgerichtsbarkeits-Begleitgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

Das Bgld. Starkstromwegegesetz, LGBl. Nr. 10/1971, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 32/2001, wird wie folgt geändert:

1. In § 20 wird die Wortfolge „sind die Bestimmungen des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954, BGBl. Nr. 71“ durch die Wortfolge „ist das Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz-EisbEG, BGBl. Nr. 71/1954, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 111/2010 ersetzt.

2. In § 20 lit. c erster Satz wird die Wortfolge „bei jenem Bezirksgericht begehren, in dessen Sprengel sich der Gegenstand der Enteignung befindet.“ durch die Wortfolge „beim Landesverwaltungsgericht begehren.“ ersetzt.

3. In § 20 lit. d wird die Wortfolge „einem gesonderten Bescheid“ durch die Wortfolge „einer gesonderten Entscheidung“ ersetzt.

4. Dem § 20 wird folgende lit. i angefügt:

„i)

Am 31. Dezember 2013 beim ordentlichen Gericht anhängige Entschädigungsverfahren nach den §§ 18 bis 20 sind nach den Vorschriften vor LGBl. Nr. 79/2013 zu beenden.“

5. In § 22 zweiter Satz entfällt die Wortfolge „in I. Instanz“.

6. In § 23 Abs. 1 lit. b wird das Wort „Bescheiden“ durch das Wort „Entscheidungen“ ersetzt.

7. Nach § 26 wird folgender § 27 angefügt:

„§ 27

Inkrafttreten

§§ 20, 22 und 23 Abs. 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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