Das Bgld. Landes-Polizeistrafgesetz - Bgld. PolStG, LGBl. Nr. 35/1986, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 24/2013, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 7 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Einer Beschwerde gegen einen Bescheid nach Abs. 2 und 3 kommt keine aufschiebende Wirkung zu.“
2. Dem § 8 wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) Einer Beschwerde gegen einen Bescheid nach Abs. 1 kommt keine aufschiebende Wirkung zu.“
3. In § 9 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Dagegen eingebrachte Beschwerden haben keine aufschiebende Wirkung.“
4. In § 13 Abs. 1 wird vor dem Wort „Gerichte“ das Wort „ordentlichen“ eingefügt.
5. Dem § 14 wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) § 7 Abs. 4, § 8 Abs. 5, § 9 Abs. 1 und § 13 Abs. 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“
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