§ 95 Bgld. LKG

Burgenländisches Landwirtschaftskammergesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.07.2002 bis 31.12.2024

(1) Die Kreiswahlbehörde hat durch Anschlag an der Amtstafel des Amtes, dem der Vorsitzende der Kreiswahlbehörde angehört, zu verlautbaren:

1.

die Namen der im ersten Ermittlungsverfahren gewählten Mitglieder und Ersatzmitglieder der Vollversammlung unter Anführung des Geburtsjahres und der Adresse sowie unter Beifügung der von ihnen erzielten Zahl von Wahlpunkten und Vorzugsstimmen,

2.

die Zahl der verbliebenen Restmandate,

3.

die Zahl der auf die einzelnen wahlwerbenden Gruppen entfallenden Reststimmen.

Die Verlautbarung hat auch den Zeitpunkt zu enthalten, an dem sie an der Amtstafel angeschlagen wurde.

(2) Die Wahlakten der Kreiswahlbehörden sowie eine Abschrift der Verlautbarung nach Abs. 1 sind unverzüglich der Landeswahlbehörde zu übermitteln.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.07.2002 bis 31.12.2024

(1) Die Kreiswahlbehörde hat durch Anschlag an der Amtstafel des Amtes, dem der Vorsitzende der Kreiswahlbehörde angehört, zu verlautbaren:

1.

die Namen der im ersten Ermittlungsverfahren gewählten Mitglieder und Ersatzmitglieder der Vollversammlung unter Anführung des Geburtsjahres und der Adresse sowie unter Beifügung der von ihnen erzielten Zahl von Wahlpunkten und Vorzugsstimmen,

2.

die Zahl der verbliebenen Restmandate,

3.

die Zahl der auf die einzelnen wahlwerbenden Gruppen entfallenden Reststimmen.

Die Verlautbarung hat auch den Zeitpunkt zu enthalten, an dem sie an der Amtstafel angeschlagen wurde.

(2) Die Wahlakten der Kreiswahlbehörden sowie eine Abschrift der Verlautbarung nach Abs. 1 sind unverzüglich der Landeswahlbehörde zu übermitteln.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten