§ 31 Bgld. LKG

Burgenländisches Landwirtschaftskammergesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsIn jedem Wahlkreis gelangen so viele Mandate zur Verteilung, wie die Berechnung gemäß den Abs. 2 bis 4 ergibt.In jedem Wahlkreis gelangen so viele Mandate zur Verteilung, wie die Berechnung gemäß den Absatz 2 bis 4 ergibt.
  2. (2)Absatz 2Die Zahl der Personen, die bei der letzten Wahl der Mitglieder der Vollversammlung wahlberechtigt waren, ist durch die Zahl 32 zu teilen, wobei der Quotient auf drei Dezimalstellen zu berechnen ist. Er bildet die Verhältniszahl.
  3. (3)Absatz 3Jedem Wahlkreis werden so viele Mandate zugewiesen, wie die Verhältniszahl (Abs. 2) in der Zahl der Wahlberechtigten, die bei der letzten Wahl im Wahlkreis wahlberechtigt waren, enthalten ist.Jedem Wahlkreis werden so viele Mandate zugewiesen, wie die Verhältniszahl (Absatz 2,) in der Zahl der Wahlberechtigten, die bei der letzten Wahl im Wahlkreis wahlberechtigt waren, enthalten ist.
  4. (4)Absatz 4Können auf diese Weise nicht alle 32 Mandate aufgeteilt werden, so sind die gemäß Abs. 3 zu ermittelnden Quotienten auf je drei Dezimalstellen zu berechnen. Die restlichen Mandate erhalten zusätzlich die Wahlkreise, bei denen sich der Reihenfolge nach die größten Dezimalreste ergeben. Sind hiebei die Dezimalreste bei zwei oder mehreren Wahlkreisen gleich groß, so erhalten diese Wahlkreise je ein restliches Mandat, es sei denn, dass es sich um die Zuweisung des letzten der 32 Mandate handelt. Hätten auf die Zuweisung dieses letzten Mandates infolge gleich hoher Dezimalreste zwei oder mehrere Wahlkreise den gleichen Anspruch, so entscheidet über die Frage, welchem Wahlkreis dieses letzte restliche Mandat zufällt, das Los.Können auf diese Weise nicht alle 32 Mandate aufgeteilt werden, so sind die gemäß Absatz 3, zu ermittelnden Quotienten auf je drei Dezimalstellen zu berechnen. Die restlichen Mandate erhalten zusätzlich die Wahlkreise, bei denen sich der Reihenfolge nach die größten Dezimalreste ergeben. Sind hiebei die Dezimalreste bei zwei oder mehreren Wahlkreisen gleich groß, so erhalten diese Wahlkreise je ein restliches Mandat, es sei denn, dass es sich um die Zuweisung des letzten der 32 Mandate handelt. Hätten auf die Zuweisung dieses letzten Mandates infolge gleich hoher Dezimalreste zwei oder mehrere Wahlkreise den gleichen Anspruch, so entscheidet über die Frage, welchem Wahlkreis dieses letzte restliche Mandat zufällt, das Los.
  5. (5)Absatz 5Die Zahl der auf jeden Wahlkreis entfallenden Mandate ist vom Landeswahlleiter unmittelbar nach der Wahlausschreibung im Landesamtsblatt für das Burgenland kundzumachen.
Paragraph 31,(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 81/2024)Anmerkung, entfallen mit Landesgesetzblatt Nr. 81 aus 2024,)

Stand vor dem 31.12.2024

In Kraft vom 16.07.2002 bis 31.12.2024
  1. (1)Absatz einsIn jedem Wahlkreis gelangen so viele Mandate zur Verteilung, wie die Berechnung gemäß den Abs. 2 bis 4 ergibt.In jedem Wahlkreis gelangen so viele Mandate zur Verteilung, wie die Berechnung gemäß den Absatz 2 bis 4 ergibt.
  2. (2)Absatz 2Die Zahl der Personen, die bei der letzten Wahl der Mitglieder der Vollversammlung wahlberechtigt waren, ist durch die Zahl 32 zu teilen, wobei der Quotient auf drei Dezimalstellen zu berechnen ist. Er bildet die Verhältniszahl.
  3. (3)Absatz 3Jedem Wahlkreis werden so viele Mandate zugewiesen, wie die Verhältniszahl (Abs. 2) in der Zahl der Wahlberechtigten, die bei der letzten Wahl im Wahlkreis wahlberechtigt waren, enthalten ist.Jedem Wahlkreis werden so viele Mandate zugewiesen, wie die Verhältniszahl (Absatz 2,) in der Zahl der Wahlberechtigten, die bei der letzten Wahl im Wahlkreis wahlberechtigt waren, enthalten ist.
  4. (4)Absatz 4Können auf diese Weise nicht alle 32 Mandate aufgeteilt werden, so sind die gemäß Abs. 3 zu ermittelnden Quotienten auf je drei Dezimalstellen zu berechnen. Die restlichen Mandate erhalten zusätzlich die Wahlkreise, bei denen sich der Reihenfolge nach die größten Dezimalreste ergeben. Sind hiebei die Dezimalreste bei zwei oder mehreren Wahlkreisen gleich groß, so erhalten diese Wahlkreise je ein restliches Mandat, es sei denn, dass es sich um die Zuweisung des letzten der 32 Mandate handelt. Hätten auf die Zuweisung dieses letzten Mandates infolge gleich hoher Dezimalreste zwei oder mehrere Wahlkreise den gleichen Anspruch, so entscheidet über die Frage, welchem Wahlkreis dieses letzte restliche Mandat zufällt, das Los.Können auf diese Weise nicht alle 32 Mandate aufgeteilt werden, so sind die gemäß Absatz 3, zu ermittelnden Quotienten auf je drei Dezimalstellen zu berechnen. Die restlichen Mandate erhalten zusätzlich die Wahlkreise, bei denen sich der Reihenfolge nach die größten Dezimalreste ergeben. Sind hiebei die Dezimalreste bei zwei oder mehreren Wahlkreisen gleich groß, so erhalten diese Wahlkreise je ein restliches Mandat, es sei denn, dass es sich um die Zuweisung des letzten der 32 Mandate handelt. Hätten auf die Zuweisung dieses letzten Mandates infolge gleich hoher Dezimalreste zwei oder mehrere Wahlkreise den gleichen Anspruch, so entscheidet über die Frage, welchem Wahlkreis dieses letzte restliche Mandat zufällt, das Los.
  5. (5)Absatz 5Die Zahl der auf jeden Wahlkreis entfallenden Mandate ist vom Landeswahlleiter unmittelbar nach der Wahlausschreibung im Landesamtsblatt für das Burgenland kundzumachen.
Paragraph 31,(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 81/2024)Anmerkung, entfallen mit Landesgesetzblatt Nr. 81 aus 2024,)

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