§ 103 Bgld. LKG Fristen

Burgenländisches Landwirtschaftskammergesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2012 bis 31.12.9999

(1) Der Beginn und der Lauf einer im zweiten Hauptstück dieses Gesetzes vorgesehenen Frist wird durch Samstage, Sonntage, Feiertage oder den Karfreitag nicht behindert. Fällt das Ende der Frist auf einen solchen Tag, ist der nächste Werktag als letzter Tag der Frist anzusehen.

(2) Für die Berechnung der Fristen gilt § 32 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, zuletzt geändert mit Bundesgesetzin der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 137/2001BGBl. I Nr. 111/2010.

(3) Die Tage des Postlaufes werden in die Frist eingerechnet.

Stand vor dem 31.12.2011

In Kraft vom 16.07.2002 bis 31.12.2011

(1) Der Beginn und der Lauf einer im zweiten Hauptstück dieses Gesetzes vorgesehenen Frist wird durch Samstage, Sonntage, Feiertage oder den Karfreitag nicht behindert. Fällt das Ende der Frist auf einen solchen Tag, ist der nächste Werktag als letzter Tag der Frist anzusehen.

(2) Für die Berechnung der Fristen gilt § 32 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, zuletzt geändert mit Bundesgesetzin der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 137/2001BGBl. I Nr. 111/2010.

(3) Die Tage des Postlaufes werden in die Frist eingerechnet.

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