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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
Jedes Mitglied der Vollversammlung erhält nach seiner Wahl oder nach seiner gemäß § 100 erfolgten Berufung von der Landeswahlbehörde einen Wahlschein, der ihn zur Teilnahme an den Sitzungen der Vollversammlung berechtigt.
Jedes Mitglied der Vollversammlung erhält nach seiner Wahl oder nach seiner gemäß § 100 erfolgten Berufung von der Landeswahlbehörde einen Wahlschein, der ihn zur Teilnahme an den Sitzungen der Vollversammlung berechtigt.