§ 102 Bgld. LKG

Burgenländisches Landwirtschaftskammergesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2025 bis 31.12.9999
Jedes Mitglied der Vollversammlung erhält nach seiner Wahl oder nach seiner gemäßParagraph 102,(Anm.: entfallen mit § 100 LGBl. Nr. 81/2024erfolgten Berufung von der Landeswahlbehörde einen Wahlschein)Anmerkung, der ihn zur Teilnahme an den Sitzungen der Vollversammlung berechtigtentfallen mit Landesgesetzblatt Nr. 81 aus 2024,)

Stand vor dem 31.12.2024

In Kraft vom 16.07.2002 bis 31.12.2024
Jedes Mitglied der Vollversammlung erhält nach seiner Wahl oder nach seiner gemäßParagraph 102,(Anm.: entfallen mit § 100 LGBl. Nr. 81/2024erfolgten Berufung von der Landeswahlbehörde einen Wahlschein)Anmerkung, der ihn zur Teilnahme an den Sitzungen der Vollversammlung berechtigtentfallen mit Landesgesetzblatt Nr. 81 aus 2024,)

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