§ 102 Bgld. LKG

Burgenländisches Landwirtschaftskammergesetz

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.07.2002 bis 31.12.2024

Jedes Mitglied der Vollversammlung erhält nach seiner Wahl oder nach seiner gemäß § 100 erfolgten Berufung von der Landeswahlbehörde einen Wahlschein, der ihn zur Teilnahme an den Sitzungen der Vollversammlung berechtigt.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.07.2002 bis 31.12.2024

Jedes Mitglied der Vollversammlung erhält nach seiner Wahl oder nach seiner gemäß § 100 erfolgten Berufung von der Landeswahlbehörde einen Wahlschein, der ihn zur Teilnahme an den Sitzungen der Vollversammlung berechtigt.

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