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Die Überleitungsbeträge als Bemessungsgrundlage für die Wahrungszulage nach § 157a Abs. 6 oder Abs. 8 erhöhen sich bei übergeleiteten Gemeindebediensteten mit 1. Jänner 2021 um 1,45% und werden sodann kaufmännisch auf ganze Cent gerundet. Die bereits erfolgte Überleitung bleibt davon unberührt.
Die Überleitungsbeträge als Bemessungsgrundlage für die Wahrungszulage nach § 157a Abs. 6 oder Abs. 8 erhöhen sich bei übergeleiteten Gemeindebediensteten mit 1. Jänner 2021 um 1,45% und werden sodann kaufmännisch auf ganze Cent gerundet. Die bereits erfolgte Überleitung bleibt davon unberührt.