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(1) Die dienstvertraglich vereinbarte Verwendung als Kindergärtnerin (Kindergartenleiterin) oder Kindergärtner (Kindergartenleiter) oder als Horterzieherin (Hortleiterin) oder Horterzieher (Hortleiter) umfasst auch die Verwendung als Betreuungsperson und die dienstvertraglich vereinbarte Verwendung als Betreuungsperson umfasst auch die Verwendung als Kindergärtnerin oder Kindergärtner oder als Horterzieherin oder Horterzieherpädagogische Fachkraft (VIIa. Hauptstück), wenn die oder der Gemeindebedienstete die Erfordernisse für die jeweils andere Verwendung als pädagogische Fachkraft erfüllt.
(2) Umfasst die dienstvertraglich vereinbarte Verwendung Aufgaben unterschiedlichen Inhalts oder unterschiedlicher Wertigkeit (Abs. 1), so richtet sich die dienst- und besoldungsrechtliche Behandlung nicht nach dem Überwiegen, sondern es ist jede Verwendung getrennt dienst- und besoldungsrechtlich zu behandeln.
(1) Die dienstvertraglich vereinbarte Verwendung als Kindergärtnerin (Kindergartenleiterin) oder Kindergärtner (Kindergartenleiter) oder als Horterzieherin (Hortleiterin) oder Horterzieher (Hortleiter) umfasst auch die Verwendung als Betreuungsperson und die dienstvertraglich vereinbarte Verwendung als Betreuungsperson umfasst auch die Verwendung als Kindergärtnerin oder Kindergärtner oder als Horterzieherin oder Horterzieherpädagogische Fachkraft (VIIa. Hauptstück), wenn die oder der Gemeindebedienstete die Erfordernisse für die jeweils andere Verwendung als pädagogische Fachkraft erfüllt.
(2) Umfasst die dienstvertraglich vereinbarte Verwendung Aufgaben unterschiedlichen Inhalts oder unterschiedlicher Wertigkeit (Abs. 1), so richtet sich die dienst- und besoldungsrechtliche Behandlung nicht nach dem Überwiegen, sondern es ist jede Verwendung getrennt dienst- und besoldungsrechtlich zu behandeln.