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(2) Die Verpflichtung gemäß Abs. 1 trifft nicht die Angehörigen des Bundesheeres, alle Organe der Bundespolizei, die Zollorgane und Gemeindewache sowie die öffentlichen Verkehrsunternehmungen.
(3) Zur Erlassung des Aufgebotes ist der Bürgermeister von sich aus oder auf Verlangen des Waldeigentümers oder seiner Forstorgane im Bedarfsfalle oder beim Einsatz in einer Nachbargemeinde im Einvernehmen mit dieser verpflichtet. Für die Waldbrandbekämpfung in einer anderen Gemeinde sind jedoch Dienst- und Sachleistungen nur insoweit anzufordern, als diese Gemeinde darum ersucht und die Sicherheit der eigenen Gemeinde dadurch nicht wesentlich beeinträchtigt wird.
(4) Die auf Grund des Abs. 1 aufgebotene Löschmannschaft hat mit den Löschgeräten sogleich an die Brandstelle zu eilen und bei den Löschmaßnahmen mitzuwirken. Die Löschmannschaft ist vom Bürgermeister oder dessen Beauftragten und den Forstorganen zu begleiten. Diese haben unter der Löschmannschaft die Ordnung aufrechtzuerhalten und auf die Ausführung der angeordneten Löschmaßnahmen hinzuwirken.
(2) Die Verpflichtung gemäß Abs. 1 trifft nicht die Angehörigen des Bundesheeres, alle Organe der Bundespolizei, die Zollorgane und Gemeindewache sowie die öffentlichen Verkehrsunternehmungen.
(3) Zur Erlassung des Aufgebotes ist der Bürgermeister von sich aus oder auf Verlangen des Waldeigentümers oder seiner Forstorgane im Bedarfsfalle oder beim Einsatz in einer Nachbargemeinde im Einvernehmen mit dieser verpflichtet. Für die Waldbrandbekämpfung in einer anderen Gemeinde sind jedoch Dienst- und Sachleistungen nur insoweit anzufordern, als diese Gemeinde darum ersucht und die Sicherheit der eigenen Gemeinde dadurch nicht wesentlich beeinträchtigt wird.
(4) Die auf Grund des Abs. 1 aufgebotene Löschmannschaft hat mit den Löschgeräten sogleich an die Brandstelle zu eilen und bei den Löschmaßnahmen mitzuwirken. Die Löschmannschaft ist vom Bürgermeister oder dessen Beauftragten und den Forstorganen zu begleiten. Diese haben unter der Löschmannschaft die Ordnung aufrechtzuerhalten und auf die Ausführung der angeordneten Löschmaßnahmen hinzuwirken.