§ 15 Bgld. FG

Burgenländisches Forstausführungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.10.2024 bis 31.12.9999
(1) Alle in der Gemeinde anwesenden arbeitsfähigen männlichen Personen zwischen 18 und 60 JahrenParagraph 15, die in der Gemeinde ständig wohnhaft oder ständig beschäftigt sind, haben dem Aufgebot der Gemeinde zur Bekämpfung eines Waldbrandes im Gemeindegebiet oder im Gebiete der Nachbargemeinde Folge zu leisten, soweit ihr Eigentum nicht selbst in Gefahr ist. Sie sind auch zur Beistellung von Geräten, Transportmitteln und ähnlichem verpflichtet, über die sie verfügen und die zur Herbeischaffung von Wasser, zur Löscharbeit (wie Krampen, Hauen, Schaufeln) oder zur Nachrichtenübermittlung benötigt werden.

(2) Die Verpflichtung gemäß Abs. 1 trifft nicht die Angehörigen des Bundesheeres, alle Organe der Bundespolizei, die Zollorgane und Gemeindewache sowie die öffentlichen Verkehrsunternehmungen.

(3) Zur Erlassung des Aufgebotes ist der Bürgermeister von sich aus oder auf Verlangen des Waldeigentümers oder seiner Forstorgane im Bedarfsfalle oder beim Einsatz in einer Nachbargemeinde im Einvernehmen mit dieser verpflichtet. Für die Waldbrandbekämpfung in einer anderen Gemeinde sind jedoch Dienst- und Sachleistungen nur insoweit anzufordern, als diese Gemeinde darum ersucht und die Sicherheit der eigenen Gemeinde dadurch nicht wesentlich beeinträchtigt wird.

(4) Die auf Grund des Abs. 1 aufgebotene Löschmannschaft hat mit den Löschgeräten sogleich an die Brandstelle zu eilen und bei den Löschmaßnahmen mitzuwirken. Die Löschmannschaft ist vom Bürgermeister oder dessen Beauftragten und den Forstorganen zu begleiten. Diese haben unter der Löschmannschaft die Ordnung aufrechtzuerhalten und auf die Ausführung der angeordneten Löschmaßnahmen hinzuwirken.

  1. (1)Absatz einsDie Bestimmungen der §§ 16 und 17 Abs. 1 bis 4 Bgld. Feuerwehrgesetz 2019 - Bgld. FwG 2019, LGBl. Nr. 100/2019, in der jeweils geltenden Fassung, betreffend allgemeine Pflichten, Hilfeleistung und Duldung zur Bekämpfung von Bränden sind sinngemäß anzuwenden. Mit der Waldbrandbekämpfung in Zusammenhang stehende Entschädigungsansprüche sind jedoch nach den in § 41a ForstG festgelegten Bestimmungen abzuwickeln.Die Bestimmungen der Paragraphen 16 und 17 Absatz eins bis 4 Bgld. Feuerwehrgesetz 2019 - Bgld. FwG 2019, Landesgesetzblatt Nr. 100 aus 2019,, in der jeweils geltenden Fassung, betreffend allgemeine Pflichten, Hilfeleistung und Duldung zur Bekämpfung von Bränden sind sinngemäß anzuwenden. Mit der Waldbrandbekämpfung in Zusammenhang stehende Entschädigungsansprüche sind jedoch nach den in Paragraph 41 a, ForstG festgelegten Bestimmungen abzuwickeln.
  2. (2)Absatz 2Eine Mitwirkungspflicht im Sinne der Regelungen des Bgld. FwG 2019 besteht hingegen nicht für Angehörige des Bundesheeres, alle Organe der Bundespolizei, die Zollorgane und Gemeindewache sowie die öffentlichen Verkehrsunternehmungen.

Stand vor dem 28.10.2024

In Kraft vom 01.07.2005 bis 28.10.2024
(1) Alle in der Gemeinde anwesenden arbeitsfähigen männlichen Personen zwischen 18 und 60 JahrenParagraph 15, die in der Gemeinde ständig wohnhaft oder ständig beschäftigt sind, haben dem Aufgebot der Gemeinde zur Bekämpfung eines Waldbrandes im Gemeindegebiet oder im Gebiete der Nachbargemeinde Folge zu leisten, soweit ihr Eigentum nicht selbst in Gefahr ist. Sie sind auch zur Beistellung von Geräten, Transportmitteln und ähnlichem verpflichtet, über die sie verfügen und die zur Herbeischaffung von Wasser, zur Löscharbeit (wie Krampen, Hauen, Schaufeln) oder zur Nachrichtenübermittlung benötigt werden.

(2) Die Verpflichtung gemäß Abs. 1 trifft nicht die Angehörigen des Bundesheeres, alle Organe der Bundespolizei, die Zollorgane und Gemeindewache sowie die öffentlichen Verkehrsunternehmungen.

(3) Zur Erlassung des Aufgebotes ist der Bürgermeister von sich aus oder auf Verlangen des Waldeigentümers oder seiner Forstorgane im Bedarfsfalle oder beim Einsatz in einer Nachbargemeinde im Einvernehmen mit dieser verpflichtet. Für die Waldbrandbekämpfung in einer anderen Gemeinde sind jedoch Dienst- und Sachleistungen nur insoweit anzufordern, als diese Gemeinde darum ersucht und die Sicherheit der eigenen Gemeinde dadurch nicht wesentlich beeinträchtigt wird.

(4) Die auf Grund des Abs. 1 aufgebotene Löschmannschaft hat mit den Löschgeräten sogleich an die Brandstelle zu eilen und bei den Löschmaßnahmen mitzuwirken. Die Löschmannschaft ist vom Bürgermeister oder dessen Beauftragten und den Forstorganen zu begleiten. Diese haben unter der Löschmannschaft die Ordnung aufrechtzuerhalten und auf die Ausführung der angeordneten Löschmaßnahmen hinzuwirken.

  1. (1)Absatz einsDie Bestimmungen der §§ 16 und 17 Abs. 1 bis 4 Bgld. Feuerwehrgesetz 2019 - Bgld. FwG 2019, LGBl. Nr. 100/2019, in der jeweils geltenden Fassung, betreffend allgemeine Pflichten, Hilfeleistung und Duldung zur Bekämpfung von Bränden sind sinngemäß anzuwenden. Mit der Waldbrandbekämpfung in Zusammenhang stehende Entschädigungsansprüche sind jedoch nach den in § 41a ForstG festgelegten Bestimmungen abzuwickeln.Die Bestimmungen der Paragraphen 16 und 17 Absatz eins bis 4 Bgld. Feuerwehrgesetz 2019 - Bgld. FwG 2019, Landesgesetzblatt Nr. 100 aus 2019,, in der jeweils geltenden Fassung, betreffend allgemeine Pflichten, Hilfeleistung und Duldung zur Bekämpfung von Bränden sind sinngemäß anzuwenden. Mit der Waldbrandbekämpfung in Zusammenhang stehende Entschädigungsansprüche sind jedoch nach den in Paragraph 41 a, ForstG festgelegten Bestimmungen abzuwickeln.
  2. (2)Absatz 2Eine Mitwirkungspflicht im Sinne der Regelungen des Bgld. FwG 2019 besteht hingegen nicht für Angehörige des Bundesheeres, alle Organe der Bundespolizei, die Zollorgane und Gemeindewache sowie die öffentlichen Verkehrsunternehmungen.

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