§ 9 Bgld. DV 2003 Förderbare Maßnahmen

Bgld. DV 2003 - Bgld. Dorferneuerungs-Verordnung 2003

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.11.2024

Förderbar sind ortsbildgerechte umfassende Maßnahmen am Baukörper sowie die Erneuerung von Fassaden an ortsbildprägenden Bauobjekten, wobei die Maßnahmen entweder Objektgruppen bzw. ganze Fassadenzeilen oder Einzelprojekte betreffen können, die das regional charakteristische und historisch gewachsene Erscheinungsbild der Bau- und Siedlungsstruktur einer Siedlung oder eines Siedlungsteiles bewahren. Voraussetzung für die Förderung ist, dass das Alter des Bauprojektes mindestens 20 Jahre beträgt und mindestens 20 Jahre seit der letzten Förderung für eine solche Maßnahme verstrichen sind.

In Kraft seit 01.12.2003 bis 31.12.9999
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