(1) Zur Erreichung der Ziele dieser Verordnung können von der Landesregierung insbesondere folgende Maßnahmen in den burgenländischen Gemeinden gefördert werden, sofern sie den Zielen der Landes- und Regionalplanung entsprechen:
1. | der Dorferneuerungsplan; | |||||||||
2. | die Realisierung aller oder einzelner im Dorferneuerungsplan vorgesehener Maßnahmen; | |||||||||
3. | Projekte mit nachhaltiger Wirkung für das Dorfgebiet; | |||||||||
4. | die Ortsbildpflege und Fassadenerneuerung. |
(2) Die Förderung besteht in der Gewährung von nicht rückzahlbaren Beiträgen für Maßnahmen im Sinne des Abs. 1 sowie in der Gewährung von Dorferneuerungspreisen.
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