§ 2 Bgld. DV 2003 Förderschwerpunkte

Bgld. DV 2003 - Bgld. Dorferneuerungs-Verordnung 2003

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Zur Erreichung der Ziele dieser Verordnung können von der Landesregierung insbesondere folgende Maßnahmen in den burgenländischen Gemeinden gefördert werden, sofern sie den Zielen der Landes- und Regionalplanung entsprechen:

1.

der Dorferneuerungsplan;

2.

die Realisierung aller oder einzelner im Dorferneuerungsplan vorgesehener Maßnahmen;

3.

Projekte mit nachhaltiger Wirkung für das Dorfgebiet;

4.

die Ortsbildpflege und Fassadenerneuerung.

(2) Die Förderung besteht in der Gewährung von nicht rückzahlbaren Beiträgen für Maßnahmen im Sinne des Abs. 1 sowie in der Gewährung von Dorferneuerungspreisen.

In Kraft seit 01.12.2003 bis 31.12.9999
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