§ 5 Bgld. DV 2003 Dorferneuerungsplan

Bgld. DV 2003 - Bgld. Dorferneuerungs-Verordnung 2003

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Auf der Grundlage des wirtschaftlichen, kulturellen, ökologischen, sozialen und baulichen Ist-Zustandes eines Dorfes ist ein Dorferneuerungsplan zu erarbeiten. Er hat die von den Leitzielen der Erhaltung und Erneuerung der Dörfer ausgehende umfassende Darstellung des wirtschaftlichen, kulturellen, sozialen und baulichen Soll-Zustandes eines Dorfes zu enthalten und die zur Verwirklichung dieses Zustandes erforderlichen Maßnahmen aufzuzeigen.

(2) Hierbei sind insbesondere folgende Maßnahmen zu berücksichtigen:

1.

Maßnahmen zur Sicherung und Verbesserung der allgemeinen wirtschaftlichen Grundlagen und zur Strukturverbesserung sowie Maßnahmen zur Nutzung örtlicher bzw. regionaler Energiequellen;

2.

Maßnahmen zur soziokulturellen Erneuerung;

3.

Maßnahmen zur Verbesserung und Beruhigung der örtlichen Verkehrsverhältnisse;

4.

Maßnahmen zur Verbesserung der Infrastruktur;

5.

Maßnahmen der Dorfökologie, der dorfgemäßen Gestaltung des Wohnumfeldes und der Landschaftsgestaltung.

(3) Bei der Erstellung des Dorferneuerungsplanes ist die Bevölkerung in Form einer örtlichen Arbeitsgruppe, durch welche sämtliche Interessensbereiche der Bevölkerung repräsentiert werden, nachweislich einzubinden.

(4) Der Dorferneuerungsplan ist vom Gemeinderat zu beschließen.

In Kraft seit 01.12.2003 bis 31.12.9999
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