Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
Förderungswerberinnen und Förderungswerber können die zuständige Gemeinde, bei Planungsregionen die beteiligten Gemeinden oder die jeweiligen Projektträger sein.
In Kraft seit 01.12.2003 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 3 Bgld. DV 2003
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 3 Bgld. DV 2003 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 3 Bgld. DV 2003