§ 8 Bgld. DV 2003 Förderung von Projekten mit nachhaltiger Wirkung

Bgld. DV 2003 - Bgld. Dorferneuerungs-Verordnung 2003

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Projekte mit nachhaltiger Wirkung für das Dorfgebiet können im Rahmen der verfügbaren Mittel bis zu 35 % der erwachsenen und anerkannten Kosten gefördert werden, wobei die Gesamtheit aller öffentlichen Förderungen 50 % der Gesamtkosten nicht überschreiten darf.

(2) Die Auszahlung erfolgt nach Realisierungsfortschritt, wobei die letzte Rate nach vollständiger Fertigstellung anzuweisen ist.

In Kraft seit 01.12.2003 bis 31.12.9999
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