(1) Dorferneuerungspreise können vergeben werden:
1. | für die Realisierung von Dorferneuerungsmaßnahmen im Rahmen des Dorferneuerungsplanes bis 7.500 Euro; | |||||||||
2. | für die Errichtung von ortsbildgerechten Siedlungsanlagen (zB Wohnhausanlagen, Reihenhausanlagen) in der Höhe von 400 Euro je Wohneinheit, höchstens aber bis 4.000 Euro; | |||||||||
3. | für die Errichtung von besonders ortsbildprägenden Gebäuden bis 750 Euro; | |||||||||
4. | für die ortsbildgerechte Sanierung oder Umgestaltung von Gebäuden bis 750 Euro. |
(2) Dorferneuerungspreise können auch ohne Bewerbung mit Zustimmung des Betroffenen von Amts wegen vergeben werden.
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