§ 12 Bgld. DV 2003 Förderbare Maßnahmen, Höhe der Förderung

Bgld. DV 2003 - Bgld. Dorferneuerungs-Verordnung 2003

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Dorferneuerungspreise können vergeben werden:

1.

für die Realisierung von Dorferneuerungsmaßnahmen im Rahmen des Dorferneuerungsplanes bis 7.500 Euro;

2.

für die Errichtung von ortsbildgerechten Siedlungsanlagen (zB Wohnhausanlagen, Reihenhausanlagen) in der Höhe von 400 Euro je Wohneinheit, höchstens aber bis 4.000 Euro;

3.

für die Errichtung von besonders ortsbildprägenden Gebäuden bis 750 Euro;

4.

für die ortsbildgerechte Sanierung oder Umgestaltung von Gebäuden bis 750 Euro.

(2) Dorferneuerungspreise können auch ohne Bewerbung mit Zustimmung des Betroffenen von Amts wegen vergeben werden.

In Kraft seit 01.12.2003 bis 31.12.9999
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