§ 13 Bgld. DV 2003 Jury

Bgld. DV 2003 - Bgld. Dorferneuerungs-Verordnung 2003

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Die Jury setzt sich aus dem Landesamtsdirektor und acht weiteren Mitgliedern zusammen, wobei fachkundige Vertreterinnen und Vertreter aus den Bereichen Dorferneuerung, Raumplanung, Architektur, Verkehrsplanung, Denkmalwesen, Tourismus, Kultur und Gemeindewesen heranzuziehen sind. Den Vorsitz führt die Landesamtsdirektorin oder der Landesamtsdirektor; im Verhinderungsfall die von ihr oder ihm beauftrage Person. Die Mitgliedschaft bei der Jury ist ein unbesoldetes Ehrenamt.

(2) Die Mitglieder der Jury werden von der Landesregierung für die Dauer ihrer Amtsperiode über Vorschlag des nach der Referatseinteilung für Dorferneuerung zuständigen Regierungsmitgliedes bestellt.

(3) Die Aufgabe der Jury besteht darin Empfehlungen für die Vergabe des Dorferneuerungspreises an die Landesregierung vorzulegen.

(4) Die Einberufung der Jury erfolgt durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden.

(5) Die Jury ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden und die oder der Vorsitzende und mindestens vier weitere Mitglieder anwesend sind. Die Jury fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit.

In Kraft seit 01.12.2003 bis 31.12.9999
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