§ 16 Bgld. DV 2003 Flüssigmachung der Förderung

Bgld. DV 2003 - Bgld. Dorferneuerungs-Verordnung 2003

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Der Förderungswerber hat den Abschluss des Projektes bzw. einen Teilabschluss wesentlicher selbstständiger Bestandteile des Dorferneuerungsplanes dem Amt der Burgenländischen Landesregierung schriftlich mitzuteilen.

(2) Die Auszahlung der bewilligten Förderung erfolgt nach Überprüfung des durchgeführten Vorhabens und nach Feststellung der Übereinstimmung der Ausführung mit den genehmigten vorgelegten Unterlagen des Ansuchens bzw. nach Realisierungsfortschritt, wobei die letzte Rate nach vollständiger Fertigstellung anzuweisen ist.

In Kraft seit 01.12.2003 bis 31.12.9999
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