§ 1 Bgld. DV 2003 Zielsetzung

Bgld. DV 2003 - Bgld. Dorferneuerungs-Verordnung 2003

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Als Dorferneuerung im Sinne dieser Verordnung gilt die Verwirklichung folgender Ziele in einer Gemeinde:

1.

Die Dörfer und die ländlich geprägten Orte sollen in ihrer Eigenart als Wohn-, Arbeits-, und Sozialraum sowie in ihrer eigenständigen Kultur erhalten bleiben und erneuert werden, wobei die Lebensverhältnisse der Ortsbewohnerinnen und Ortsbewohner verbessert werden sollen;

2.

die wirtschaftliche Existenz der Dörfer soll abgesichert, die bauliche und kulturelle Eigenart gewährleistet, die Eigenständigkeit der Dörfer gestärkt und der Abwanderung aus den Dörfern strukturschwacher Räume entgegengewirkt werden.

(2) Bei mehreren einzelnen Dorferneuerungsvorhaben in einer Planungsregion ist zur Erzielung einer größtmöglichen Wirksamkeit deren gegenseitige Abstimmung anzustreben.

In Kraft seit 01.12.2003 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 1 Bgld. DV 2003


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 1 Bgld. DV 2003 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 1 Bgld. DV 2003


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 1 Bgld. DV 2003


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 1 Bgld. DV 2003 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 2 Bgld. DV 2003