(1) Als Dorferneuerung im Sinne dieser Verordnung gilt die Verwirklichung folgender Ziele in einer Gemeinde:
1. | Die Dörfer und die ländlich geprägten Orte sollen in ihrer Eigenart als Wohn-, Arbeits-, und Sozialraum sowie in ihrer eigenständigen Kultur erhalten bleiben und erneuert werden, wobei die Lebensverhältnisse der Ortsbewohnerinnen und Ortsbewohner verbessert werden sollen; | |||||||||
2. | die wirtschaftliche Existenz der Dörfer soll abgesichert, die bauliche und kulturelle Eigenart gewährleistet, die Eigenständigkeit der Dörfer gestärkt und der Abwanderung aus den Dörfern strukturschwacher Räume entgegengewirkt werden. |
(2) Bei mehreren einzelnen Dorferneuerungsvorhaben in einer Planungsregion ist zur Erzielung einer größtmöglichen Wirksamkeit deren gegenseitige Abstimmung anzustreben.
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