(1) Die Planungskosten für den Dorferneuerungsplan einer Gemeinde können im Rahmen der verfügbaren Mittel mit einem nicht rückzahlbaren Beitrag im Ausmaß von
1. | bis zu 20 % der erwachsenen und anerkannten Kosten im Sinne | |||||||||
dieser Verordnung, höchstens aber von 10.000 Euro für Projekte einzelner Gemeinden, oder | ||||||||||
2. | bis zu 25 % der erwachsenen und anerkannten Kosten, höchstens aber von 18.000 Euro, wenn sich einzelne Gemeinden zu einer gemeinsamen Planungsregion zusammenschließen, | |||||||||
gefördert werden. |
(2) Projekte zur Realisierung des Dorferneuerungsplanes können im Rahmen der verfügbaren Mittel mit einem nicht rückzahlbaren Beitrag im Ausmaß von:
1. | bis zu 30 % der erwachsenen und anerkannten Realisierungskosten für die Realisierung von Dorferneuerungsprojekten einzelner Gemeinden oder | |||||||||
2. | bis zu 35 % der erwachsenen und anerkannten Realisierungskosten für die Realisierung von Dorferneuerungsprojekten solcher Gemeinden, die sich zu einer gemeinsamen Planungsregion zusammengeschlossen haben, | |||||||||
gefördert werden, wobei die Gesamtheit aller öffentlichen Förderungen 50 v.H. der Gesamtkosten nicht überschreiten darf. |
(3) Die Auszahlung erfolgt nach Realisierungsfortschritt, wobei die letzte Rate nach vollständiger Fertigstellung anzuweisen ist.
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