§ 15 Bgld. DV 2003 Ansuchen, Zusicherung

Bgld. DV 2003 - Bgld. Dorferneuerungs-Verordnung 2003

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Die Förderansuchen sind beim Amt der Burgenländischen Landesregierung einzubringen. Den Ansuchen sind alle zur Beurteilung des Projektes erforderlichen Unterlagen anzuschließen, insbesondere:

1.

für Ansuchen auf Förderungen der Erstellung von Dorferneuerungsplänen und auf Förderung von Projekten zur Realisierung des Dorferneuerungsplanes:

a)

Finanzierungsplan

b)

detaillierte Kostenvoranschläge bzw. Kostenschätzungen von hiezu befugten Fachleuten

c)

gegebenenfalls Förderungszusagen anderer fördernder Stellen

d)

Beschlüsse des Gemeinderates

e)

Realisierungszeitplan, falls die Realisierung des Dorferneuerungsplanes nicht auf einmal durchführbar ist

2.

für Ansuchen im Rahmen der Projekte mit nachhaltiger Wirkung:

a)

Projektdarstellung

b)

eine Darstellung der nachhaltigen Auswirkungen der jeweils geplanten Maßnahmen auf die Lebensverhältnisse der Ortsbewohner

c)

detaillierte Kostenvoranschläge bzw. Kostenschätzungen von hiezu befugten Fachleuten

3.

für Ansuchen im Rahmen der Ortsbildpflege und Fassadenerneuerung:

a)

Gestaltungsvorschlag

b)

detaillierte Kostenvoranschläge bzw. Kostenschätzungen von hiezu befugten Fachleuten

c)

erforderlichenfalls Fotos vom derzeitigen Zustand

4.

für Ansuchen im Rahmen des Dorferneuerungspreises sind dem Antrag sämtliche für die Beurteilung des Projektes erforderlichen Unterlagen beizuschließen (zB Beschreibung, Pläne, Fotos).

(2) Bei Erledigung der Eingaben im Sinne des Ansuchens hat die Landesregierung die Gewährung der Förderung einschließlich der Förderungshöhe dem Förderungswerber schriftlich mitzuteilen.

In Kraft seit 01.12.2003 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 15 Bgld. DV 2003


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 15 Bgld. DV 2003 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 15 Bgld. DV 2003


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 15 Bgld. DV 2003


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 15 Bgld. DV 2003 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 14 Bgld. DV 2003
§ 16 Bgld. DV 2003