§ 10 Bgld. DV 2003 Art und Höhe der Förderung

Bgld. DV 2003 - Bgld. Dorferneuerungs-Verordnung 2003

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

Von den tatsächlichen und anerkannten Kosten kann im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel ein nicht rückzahlbarer Beitrag gewährt werden und zwar:

1.

bei Einzelobjekten im Ausmaß bis zu 50 % der durch die Fassadenerneuerung erwachsenen und anerkannten Mehrkosten, höchstens aber von 3.000 Euro,

2.

bei Großprojekten, insbesondere bei öffentlichen Gebäuden (zB Schulen, Amtsgebäuden, Kirchen) im Ausmaß bis zu 50 % der durch die Fassadenerneuerung erwachsenen und anerkannten Mehrkosten, wobei von dem in Z 1 vorgesehenen Grenzwert abgesehen werden kann, oder

3.

bei Fassadenrestaurierungsaktionen denkmalgeschützter oder denkmalwürdiger Objekte und Ensembles, die als Gemeinschaftsaktionen zwischen dem für den Denkmalschutz zuständigen Bundesministerium, dem Land Burgenland und der Gemeinde durchgeführt werden, in jenem Ausmaß, welches nach dem Aufteilungsschlüssel dem Land zufällt, wobei der Landesbeitrag mit höchstens einem Fünftel der Gesamtkosten begrenzt ist.

In Kraft seit 01.12.2003 bis 31.12.9999
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