§ 73 Bgld. BSchG 2001 Beiziehung der arbeitsmedizinischen Betreuung

Burgenländisches Bedienstetenschutzgesetz 2001

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.03.2017 bis 31.12.9999

Der Dienstgeber hat die mit der arbeitsmedizinischen Betreuung befassten Ärzte (Einrichtungen) und erforderlichenfalls weitere Sachverständigesonstige geeignete Fachleute, wie Chemiker, Toxikologen, Ergonomen, insbesondere jedoch Arbeitspsychologen, heranzuziehen:

1.

in allen Fragen der GewährleistungErhaltung und Förderung der Gesundheit am Arbeitsplatz und der betrieblichen GesundheitsförderungVerhinderung arbeitsbedingter Erkrankungen;

2.

bei der Planung von Arbeitsstätten;

3.

bei der Beschaffung oder Änderung von Arbeitsmitteln;

4.

bei der Einführung oder Änderung von Arbeitsverfahren und der Einführung von Arbeitsstoffen;

5.

bei der Erprobung und der Auswahl von persönlichen Schutzausrüstungen;

6.

in arbeitsphysiologischen, arbeitspsychologischen und sonstigen ergonomischen sowie arbeitshygienischen Fragen, insbesondere des Arbeitsrhythmus, der Dienstzeit- und Pausenregelung, der Gestaltung der Arbeitsplätze und des Arbeitsablaufes;

7.

bei der Organisation der Leistung der Ersten Hilfe;

8.

in Fragen des Arbeitsplatzwechsels sowie der Eingliederung und Wiedereingliederung Behinderter in den Arbeitsprozess;

9.

bei der Ermittlung und Beurteilung möglicher Gefahren für die Bediensteten;

10.

bei der Festlegung von Maßnahmen zur Gefahrenverhütung;

11.

bei der Organisation der Unterweisung und bei der Erstellung von Betriebsanweisungen sowie

12.

bei der Planung, Durchführung und Überwachung der für den Gesundheitsschutz jugendlicher Bediensteter und werdender Mütter geltenden Vorschriften.

Stand vor dem 22.03.2017

In Kraft vom 02.10.2001 bis 22.03.2017

Der Dienstgeber hat die mit der arbeitsmedizinischen Betreuung befassten Ärzte (Einrichtungen) und erforderlichenfalls weitere Sachverständigesonstige geeignete Fachleute, wie Chemiker, Toxikologen, Ergonomen, insbesondere jedoch Arbeitspsychologen, heranzuziehen:

1.

in allen Fragen der GewährleistungErhaltung und Förderung der Gesundheit am Arbeitsplatz und der betrieblichen GesundheitsförderungVerhinderung arbeitsbedingter Erkrankungen;

2.

bei der Planung von Arbeitsstätten;

3.

bei der Beschaffung oder Änderung von Arbeitsmitteln;

4.

bei der Einführung oder Änderung von Arbeitsverfahren und der Einführung von Arbeitsstoffen;

5.

bei der Erprobung und der Auswahl von persönlichen Schutzausrüstungen;

6.

in arbeitsphysiologischen, arbeitspsychologischen und sonstigen ergonomischen sowie arbeitshygienischen Fragen, insbesondere des Arbeitsrhythmus, der Dienstzeit- und Pausenregelung, der Gestaltung der Arbeitsplätze und des Arbeitsablaufes;

7.

bei der Organisation der Leistung der Ersten Hilfe;

8.

in Fragen des Arbeitsplatzwechsels sowie der Eingliederung und Wiedereingliederung Behinderter in den Arbeitsprozess;

9.

bei der Ermittlung und Beurteilung möglicher Gefahren für die Bediensteten;

10.

bei der Festlegung von Maßnahmen zur Gefahrenverhütung;

11.

bei der Organisation der Unterweisung und bei der Erstellung von Betriebsanweisungen sowie

12.

bei der Planung, Durchführung und Überwachung der für den Gesundheitsschutz jugendlicher Bediensteter und werdender Mütter geltenden Vorschriften.

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