§ 59 Bgld. AWG 1993 Wirtschaftliche Unternehmungen

Bgld. AWG 1993 - Bgld. Abfallwirtschaftsgesetz 1993

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024

(1) Die wirtschaftlichen Unternehmungen sind nach kaufmännischen Gesichtspunkten zu führen.

(2) Die Vertretung des Verbandes in wirtschaftlichen Unternehmungen obliegt dem Verbandsobmann im Einvernehmen mit dem Verbandsobmannstellvertreter. Die Vertreter des Verbandes sind für die genaue Befolgung der vom Verbandsvorstand erteilten Richtlinien und Weisungen verantwortlich und haftbar.

In Kraft seit 01.01.1994 bis 31.12.9999
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