§ 62 Bgld. AWG 1993 Beitragspflicht

Bgld. AWG 1993 - Bgld. Abfallwirtschaftsgesetz 1993

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024

(1) Die Benützer der vom Verband oder in seinem Auftrag betriebenen Einrichtungen zur Behandlung von Siedlungsabfällen haben für diese Benützung dem Verband Beiträge in Geld zu leisten.

(2) Die Beiträge bestehen aus

1.

einem Müllbehandlungsbeitrag für die Benützung von Einrichtungen zur Sammlung, Beförderung und Behandlung von Siedlungsabfällen sowie

2.

einem Abfallbehandlungsbeitrag für die Benützung von Einrichtungen zur Sammlung, Beförderung und Behandlung von betrieblichen Abfällen (§ 2 Abs. 6).

(3) Die Verpflichtung zur Entrichtung der Müllbehandlungsbeiträge entsteht mit dem Eintritt der Rechtskraft der Bescheide gemäß §§ 11 und 13, frühestens jedoch mit dem ersten Tag des Monats, in dem die Müllsammelgefäße oder Abfallbehälter beigestellt werden und zwar ohne Rücksicht darauf, ob die öffentliche Müllabfuhr tatsächlich benützt wird oder nicht. Erfolgte die Beistellung der Müllsammelgefäße oder die Beitragszahlung bereits vor dem 1. Jänner 2000, wird die Anschlusspflicht unwiderleglich vermutet.

(4) Die Verpflichtung zur Entrichtung des Abfallbehandlungsbeitrages entsteht mit dem Zeitpunkt der Übergabe der betrieblichen Abfälle zur Sammlung, Beförderung oder Behandlung.

(5) Für die Sammlung, Beförderung oder Behandlung von betrieblichen Abfällen auf Grund privatrechtlicher Verträge kann der Verband anstatt Beiträge auch Entgelte einheben.

In Kraft seit 02.02.2019 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 62 Bgld. AWG 1993


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 62 Bgld. AWG 1993 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 62 Bgld. AWG 1993


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 62 Bgld. AWG 1993


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 62 Bgld. AWG 1993 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 61 Bgld. AWG 1993
§ 63 Bgld. AWG 1993