Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024
Der Verband unterliegt, soweit er Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde besorgt, der Aufsicht der Landesregierung. Die §§ 79 und 81 bis 86 der Burgenländischen Gemeindeordnung finden sinngemäß Anwendung.
In Kraft seit 01.01.1994 bis 31.12.9999
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