§ 9 BFV

BFV - Betriebsfunkverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(1) Das Einsatzgebiet ist jenes Gebiet, an dessen Rand die geschützte Nutzfeldstärke erreicht oder überschritten wird.

(2) Geschützte Nutzfeldstärke bei analogen Übertragungsverfahren, gemessen in 3 m Höhe über Grund:

Frequenzbereich

geschützte Nutzfeldstärke

29,7 – 47 MHz

+8 dBµV/m

68 – 87,5 MHz

+14 dBµV/m

146 – 174 MHz

+20 dBµV/m

230,0 – 399,9 MHz

+26 dBµV/m

406,1 – 470 MHz

+28 dBµV/m

Um 6 dB höhere Werte gelten für Funknetze, die

a)

für öffentliche Zwecke betrieben werden, oder

b)

zum Schutz des menschlichen Lebens dienen.

(3) Geschützte Nutzfeldstärke bei digitalen Übertragungsverfahren, gemessen in 3 m Höhe über Grund:

Frequenzbereich

geschützte Nutzfeldstärke

380 – 399,9 MHz

+37 dBµV/m

415 – 420 MHz

+37 dBµV/m

425 – 430 MHz

+37 dBµV/m

870 – 880 MHz

+43 dBµV/m

915 – 925 MHz

+43 dBµV/m

In anderen Frequenzbereichen sind für digitale Übertragungsverfahren keine Planungswerte festgelegt.

In Kraft seit 12.01.2012 bis 31.12.9999
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