§ 11 BFV Landfunkdienst

BFV - Betriebsfunkverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.03.2025
  1. (1)Absatz einsDie äquivalente Strahlungsleistung wird bei ortsfesten Funkstellen im nicht-öffentlichen beweglichen Landfunkdienst unter Berücksichtigung der wirksamen Antennenhöhe und der Geländerauigkeit auf jenen Wert begrenzt, der zur Erfüllung des Kommunikationsbedarfes im beantragten Einsatzgebiet erforderlich ist.
  2. (2)Absatz 2Äquivalente Strahlungsleistung (ERP)

    Im Frequenzbereich 29,7–87,5 MHz:

wirksame Antennenhöhe

max. zulässige ERP

bis 10 m

25 W

30 m

12 W

50 m

6 W

70 m

3 W

110 m

1 W

170 m

0,3 W

ab 270 m

0,1 W

In den Frequenzbereichen 146 – 174 MHz und 230 – 300 MHz:

wirksame Antennenhöhe

max. zulässige ERP

bis 25 m

25 W

40 m

12 W

60 m

6 W

80 m

3 W

120 m

1 W

180 m

0,3 W

ab 300 m

0,1 W

In den Frequenzbereichen 300,0 – 399,9 MHz, 406,1 – 470,0 MHz, 870 – 880 MHz und 915 – 925 MHz:

wirksame Antennenhöhe

max. zulässige ERP

bis 60 m

50 W

80 m

25 W

120 m

12 W

180 m

6 W

230 m

3 W

300 m

1 W

500 m

0,3 W

ab 900 m

0,1 W

  1. (3)Absatz 3Die wirksame Antennenhöhe und die Geländerauigkeit werden gemäß Anlage 3 „Ermittlung der wirksamen Antennenhöhe und der Geländerauigkeit“ berechnet. Bei Werten der wirksamen Antennenhöhe, die zwischen den in den Tabellen in Abs. 2 angegebenen Werten liegen, wird die max. zulässige ERP entsprechend linear interpoliert. Aus der ermittelten Geländerauigkeit wird gemäß Anlage 3 ein Dämpfungskorrekturfaktor bestimmt. Der vorliegende Wert der maximal zulässigen ERP ist mit einem Dämpfungskorrekturfaktor zu korrigieren.Die wirksame Antennenhöhe und die Geländerauigkeit werden gemäß Anlage 3 „Ermittlung der wirksamen Antennenhöhe und der Geländerauigkeit“ berechnet. Bei Werten der wirksamen Antennenhöhe, die zwischen den in den Tabellen in Absatz 2, angegebenen Werten liegen, wird die max. zulässige ERP entsprechend linear interpoliert. Aus der ermittelten Geländerauigkeit wird gemäß Anlage 3 ein Dämpfungskorrekturfaktor bestimmt. Der vorliegende Wert der maximal zulässigen ERP ist mit einem Dämpfungskorrekturfaktor zu korrigieren.
    1. a)Litera afür öffentliche Zwecke betrieben werden, oder
    2. b)Litera bzum Schutz des menschlichen Lebens dienen
    gelten um 6 dB höhere Werte als die gemäß Abs. 3 ermittelten.gelten um 6 dB höhere Werte als die gemäß Absatz 3, ermittelten.
    1. a)Litera afür digitale Übertragungsverfahren: 100 W ERP
    2. b)Litera bfür analoge Übertragungsverfahren bis 300 MHz: 25 W ERP
    3. c)Litera cfür analoge Übertragungsverfahren über 300 MHz: 50 W ERP

    Frequenzbereich

    Entfernung

    29,7 – 47 MHz

    35 km

    47 – 68 MHz

    30 km

    68 – 87,5 MHz

    25 km

    146 – 174 MHz

    20 km

    230 – 399,9 MHz

    20 km

    406,1 – 451,3 MHz

    20 km

    451,3 – 470 MHz

    18 km

    870 – 880 MHz

    10 km

    915 – 925 MHz

    10 km

In Kraft seit 12.01.2012 bis 31.12.9999
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