§ 7 BFV Schutz von Peilempfangsanlagen der Fernmeldebehörde

BFV - Betriebsfunkverordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024

Zum Schutz der stationären Peilempfangsanlagen der Fernmeldebehörde darf am Ort der Antennensysteme der Fernmeldebehörde der durch Sendeanlagen verursachte Spitzenwert der Feldstärke, gemessen mit der bewilligten Bandbreite, den Wert von 105 dBµV/m in keinem Fall überschreiten.

In Kraft seit 12.01.2012 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 7 BFV


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 7 BFV selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 7 BFV


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 7 BFV


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 7 BFV eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 6 BFV
§ 8 BFV