(1) Die Hochfrequenz-Ausgangsleistung in Abhängigkeit von der Systemdämpfung beträgt bei Funkstellen des festen Funkdienstes:
Systemdämpfung | max. zulässige Hochfrequenz-Ausgangsleistung |
bis 107 dB | 0,1 Watt |
größer als 107 dB – kleiner/gleich 112 dB | 0,3 Watt |
größer als 112 dB – kleiner/gleich 117 dB | 1 Watt |
größer als 117 dB – kleiner/gleich 122 dB | 3 Watt |
größer als 122 dB | 6 Watt |
Die Systemdämpfung wird grundsätzlich gemäß Anlage 2 „Ermittlung der Systemdämpfung“ berechnet. |
(2) Für Funknetze, die
a) | für öffentliche Zwecke betrieben werden, oder | |||||||||
b) | zum Schutz des menschlichen Lebens dienen, |
wird der errechnete Wert der Systemdämpfung um 10 dB erhöht.
(3) Im Frequenzbereich 32,20 – 39,65 MHz kann der Wert der Hochfrequenz-Ausgangsleistung beschränkt werden, wenn dies zum Schutz des Empfangs des terrestrischen Fernsehrundfunks erforderlich ist.
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