§ 8 BFV Zulässige Störfeldstärke und grenzüberschreitende Störreichweite

BFV - Betriebsfunkverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
  1. (1)Absatz einsBei Überschreitung der zulässigen Störfeldstärke an der Staatsgrenze in einer Höhe von 10 m über Grund gemäß nachstehender Tabelle ist eine Koordinierung mit den Fernmeldeverwaltungen der betroffenen Nachbarstaaten verpflichtend durchzuführen. Eine Koordinierung mit den Fernmeldeverwaltungen kann auch bei Unterschreitung der zulässigen Störfeldstärke erfolgen, wenn dies aus funktechnischen Gründen erforderlich ist.

Frequenzband

zulässige Störfeldstärke an der Staatsgrenze

29,7 – 47 MHz

+0 dBµV/m

68 – 87,5 MHz

+6 dBµV/m

146 – 174 MHz

+12 dBµV/m

230 – 399,9 MHz

+18 dBµV/m

406,1 – 470 MHz

+20 dBµV/m

870 – 880 MHz

+26 dBµV/m

915 – 925 MHz

+26 dBµV/m

  1. (2)Absatz 2Wenn eine Koordinierung mit den Fernmeldeverwaltungen der betroffenen Nachbarstaaten durchgeführt worden ist, sind die zulässigen Werte für die Störfeldstärke gemäß Abs. 1 in einer Höhe von 10 m über Grund in der Entfernung der maximalen grenzüberschreitenden Störreichweite gemäß nachstehender Tabelle einzuhalten.Wenn eine Koordinierung mit den Fernmeldeverwaltungen der betroffenen Nachbarstaaten durchgeführt worden ist, sind die zulässigen Werte für die Störfeldstärke gemäß Absatz eins, in einer Höhe von 10 m über Grund in der Entfernung der maximalen grenzüberschreitenden Störreichweite gemäß nachstehender Tabelle einzuhalten.

    Frequenzband

    max. grenzüberschreitende Störreichweite

    29,7 – 47 MHz

    100 km

    68 – 87,5 MHz

    100 km

    146 – 174 MHz

    80 km

    230,0 – 399,9 MHz

    50 km

    406,1 – 470 MHz

    50 km

    870 – 880 MHz

    30 km

    915 – 925 MHz

    30 km

    1. (3)Absatz 3Wenn es der Antragsteller zur Sicherstellung des störungsfreien Betriebes seines Funknetzes für zweckmäßig hält und dies auch aus funktechnischen Gründen gerechtfertigt ist, wird über Antrag eine Koordinierung mit den Fernmeldeverwaltungen der betroffenen Nachbarstaaten durchgeführt.
In Kraft seit 12.01.2012 bis 31.12.9999
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