§ 4 BFV Art der Frequenz

BFV - Betriebsfunkverordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024

(1) Exklusivfrequenzen bzw. Exklusivfrequenzpaare werden nur zugeteilt, wenn

a)

das Funknetz zum Schutz menschlichen Lebens, oder

b)

für öffentliche Zwecke betrieben wird, oder

c)

in einem Sprechfunknetz mindestens 40 Funksendeanlagen pro lokalem Einsatzgebiet, mindestens 300 Funksendeanlagen bundesweit oder mindestens 100 Funksendeanlagen in einem anderen als einem lokalen oder bundesweiten Einsatzgebiet eingesetzt werden sollen, oder das Funknetz eine hohe Gesprächsdichte erwarten lässt, oder

d)

ein auf einer Gemeinschaftsfrequenz betriebenes Funknetz eine steigende Nutzungsdichte aufweist oder besondere Umstände der Befriedigung des Kommunikationsbedarfes auf einer Gemeinschaftsfrequenz entgegenstehen, oder

e)

das Funknetz mit einem öffentlichen Kommunikationsnetz in Verbindung steht.

(2) Gemeinschaftsfrequenzen bzw. Gemeinschaftsfrequenzpaare werden zugeteilt, wenn die Voraussetzungen für die Zuteilung einer Exklusivfrequenz bzw. eines Exklusivfrequenzpaares nicht gegeben sind.

(3) Daueraussendungen sind auf Gemeinschaftsfrequenzen unzulässig.

(4) Eine Frequenz gilt als ausgelastet, wenn an 14 aufeinanderfolgenden Tagen die gemittelte Belegungszeit in der Hauptverkehrsstunde mindestens 15 Minuten beträgt.

(5) Funknetze auf bereits zugeteilten Exklusivfrequenzen können auf Gemeinschaftsfrequenzen verlegt werden, wenn die Voraussetzung für die Zuteilung einer Exklusivfrequenz nicht mehr erfüllt wird.

In Kraft seit 12.01.2012 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 4 BFV


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 4 BFV selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 4 BFV


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 4 BFV


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 4 BFV eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 3 BFV
§ 5 BFV