§ 2 BFV

BFV - Betriebsfunkverordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

In dieser Verordnung bezeichnet der Begriff

1.

„Feste Funkstelle“ eine Funkstelle des festen Funkdienstes;

2.

„Ortsfeste Funkstelle“ eine Funkstelle des beweglichen Funkdienstes, die nicht dazu bestimmt ist, während der Bewegung betrieben zu werden;

3.

„Ortsfeste Landfunkstelle“ eine ortsfeste Funkstelle des beweglichen Landfunkdienstes;

4.

„Bewegliche Landfunkstelle“ eine Funkstelle des beweglichen Landfunkdienstes, die innerhalb der geografischen Grenzen eines Landes oder eines Erdteiles ihren Standort auf der Erdoberfläche verändern kann;

5.

„Simplex-Betrieb“ die Betriebsart, bei der die Übertragung in beiden Richtungen nur abwechselnd auf einer Frequenz erfolgt;

6.

„Duplex-Betrieb“ die Betriebsart, bei der die Übertragung in beiden Richtungen gleichzeitig auf einem Frequenzpaar erfolgt;

7.

„Semi-Duplex-Betrieb“ die Betriebsart, bei der die Übertragung auf einem Frequenzpaar erfolgt, wobei der Sender und der Empfänger der ortsfesten Funkstelle gleichzeitig in Betrieb sind (Duplex) und die Sender und Empfänger der anderen Funkstellen abwechselnd betrieben werden;

8.

„Geschützte Nutzfeldstärke“ die Feldstärke, die im Einsatzgebiet an 50% der Orte und in 50% der Zeit erreicht oder überschritten wird;

9.

„Zulässige Störfeldstärke“ jenen Wert der im Nutzkanal auftretenden Feldstärke von Fremdsignalen, bei dessen Überschreitung eine Beeinträchtigung des Empfanges des Nutzsignals auftreten kann;

10.

„Grenzüberschreitende Störreichweite“ jene Entfernung von der Staatsgrenze im Nachbarland, bei der die zulässige Störfeldstärke nicht überschritten werden darf;

11.

„Hochfrequenz-Ausgangsleistung“,

a)

bei analogen Übertragungsverfahren, die Durchschnittsleistung, die ein Sender während einer Periode der Hochfrequenzschwingung bei fehlender Modulation der Antennenspeiseleitung zuführt;

b)

bei digitalen Übertragungsverfahren, jene mittlere Leistung, die der Sender der Antennenspeiseleitung während einer Periode der Hochfrequenzschwingung mit dem höchsten im Modulationsverfahren vorkommenden Crestfaktor zuführt. Der Crestfaktor gibt das Verhältnis von Spitzenwert zu Effektivwert an;

12.

„Wirksame Antennenhöhe“ in einer bestimmten Richtung und Entfernung die Differenz aus der Höhe des Antennenfußpunktes (Höhe der Antenne über Grund) über Normalnull und der errechneten mittleren Höhe des Geländes in einem geografischen Abschnitt. Bei zusammengeschalteten Antennen gilt die Höhe des Antennenfußpunktes der höchstgelegenen Antenne;

13.

„Geländerauigkeit“ die Differenz zwischen jenen Höhen, die von 10% bzw. 90% der Geländehöhen in der betrachteten Richtung und Entfernung in einem geografischen Abschnitt überschritten wird;

14.

„Systemdämpfung“ die Dämpfung des Funksignals zwischen dem Ausgang eines Senders und dem Eingang des Empfängers;

15.

„Äquivalente Strahlungsleistung (ERP)“ die abgestrahlte Leistung in einer gegebenen Richtung, die sich aus der Hochfrequenz-Ausgangsleistung unter Berücksichtigung der zwischen Senderausgang und Antenne auftretenden Dämpfung und des Antennengewinns in dieser Richtung ergibt;

16.

„Antennengewinn“ das Verhältnis der Leistung, die am Eingang einer Bezugsantenne benötigt wird, zu der Leistung, die dem Eingang der gegebenen Antenne zugeführt wird, sodass die beiden Antennen in einer gegebenen Richtung in derselben Entfernung dieselbe Feldstärke erzeugen. Wenn nichts anderes angegeben ist, bezieht sich die Zahl, die den Gewinn einer Antenne ausdrückt, auf den Gewinn in der Richtung der Strahlung der Hauptkeule(n). Als Bezugsantenne gilt ein verlustfreier Halbwellendipol im freien Raum;

17.

„Öffnungswinkel“ jenen Winkel zwischen den beiden Richtungen, bei denen die Strahlungsleistung auf die Hälfte der Leistung in der Hauptstrahlrichtung abfällt;

18.

„Exklusivfrequenz“ eine Frequenz bzw. ein Frequenzpaar, welche(s) ausschließlich einem Bedarfsträger für ein bestimmtes Einsatzgebiet zugeteilt wird;

19.

„Gemeinschaftsfrequenz“ eine Frequenz bzw. ein Frequenzpaar, welche(s) mehreren Bedarfsträgern ohne Rücksicht auf gegenseitige Störmöglichkeit im gleichen Einsatzgebiet zugeteilt wird;

20.

„Funknetz mit hoher Gesprächsdichte“ ein Funknetz, in dem die Belegungszeit in der Hauptverkehrsstunde mindestens 10 Minuten beträgt;

21.

„Hauptverkehrsstunde“ jene aufeinander folgenden 60 Minuten, in denen die maximale Belegungszeit auftritt;

22.

„Belegungszeit“ die Summe der Einzelzeiten der Hochfrequenz-Aussendungen.

In Kraft seit 12.01.2012 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 2 BFV


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 2 BFV selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 2 BFV


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 2 BFV


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 2 BFV eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis BFV Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 1 BFV
§ 3 BFV