§ 16 BFV

BFV - Betriebsfunkverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(1) Die in Anlage 2 zitierte Vereinbarung liegt beim Fernmeldebüro während der Amtsstunden zur Einsicht auf. Sie wird weiters auf der Homepage des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie veröffentlicht.

In Kraft seit 01.01.2020 bis 31.12.9999
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