§ 12 BFV

BFV - Betriebsfunkverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(1) Die äquivalente Strahlungsleistung beträgt bei beweglichen Funkstellen:

Frequenzbereich

maximale äquivalente Strahlungsleistung

29,7 – 87,5 MHz

6 Watt

146 – 174 MHz

6 Watt

230,0 – 399,9 MHz

12 Watt

406,1 – 470,0 MHz

12 Watt

870 – 880 MHz

25 Watt

915 – 925 MHz

25 Watt

(2) Die äquivalente Strahlungsleistung von beweglichen Funkstellen, die in einer Höhe von mehr als 10 m über Grund betrieben werden, beträgt maximal 1 Watt.

In Kraft seit 12.01.2012 bis 31.12.9999
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