Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.03.2025
(1)Absatz einsDie äquivalente Strahlungsleistung beträgt bei beweglichen Funkstellen:
Frequenzbereich
maximale äquivalente Strahlungsleistung
29,7 – 87,5 MHz
6 Watt
146 – 174 MHz
6 Watt
230,0 – 399,9 MHz
12 Watt
406,1 – 470,0 MHz
12 Watt
870 – 880 MHz
25 Watt
915 – 925 MHz
25 Watt
(2)Absatz 2Die äquivalente Strahlungsleistung von beweglichen Funkstellen, die in einer Höhe von mehr als 10 m über Grund betrieben werden, beträgt maximal 1 Watt.
In Kraft seit 12.01.2012 bis 31.12.9999
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