Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024
(1) Bei der Antragstellung sind zumindest die technischen Daten gemäß Anlage 1 anzugeben.
(2) Geografische Koordinaten sind nach dem Bezugskoordinatensystem „World Geodetic System“ (WGS84) mit einer Genauigkeit von besser als 30 m anzugeben.
In Kraft seit 12.01.2012 bis 31.12.9999
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