(1) Die Meldung über eine funktechnische Störung kann formlos bei der örtlich zuständigen Funküberwachung unter Angabe der Bewilligungsdaten der gestörten Funkanlage erfolgen.
(2) Eine Störungsmeldung wird nur dann als solche behandelt, wenn
a) | die Funkanlage entsprechend der Betriebsbewilligung errichtet ist und betrieben wird, | |||||||||
b) | die Ansprechschwelle des Empfängers (Squelcheinstellung) der gestörten Funkanlage auf den funktechnischen Planungswert von -107 dBm oder größer eingestellt ist, | |||||||||
c) | eine Gemeinschaftsfrequenz durch eine Daueraussendung blockiert wird oder durch Aussendungen, die nicht durch Bewilligungen gedeckt sind, belegt wird, | |||||||||
d) | am Ort der gestörten beweglichen Funkstelle die Feldstärke des Nutzsignals mindestens den Wert der geschützten Nutzfeldstärke gemäß § 9 erreicht und | |||||||||
e) | die gemessene Störfeldstärke größer ist als der Wert der zulässigen Störfeldstärke unter Berücksichtigung der Dämpfung bzw. des Gewinns der Empfangsantenne in Richtung Störquelle, wobei folgende Zeitwerte überschritten sein müssen: |
Bedarfsträgergruppe | Gesamtdauer pro Stunde | oder | Dauer der Einzelstörung | oder | Anzahl der Impuls-störungen (kleiner als 1 Sekunde je Minute) |
Sicherheitsfunkdienste (Polizei, Rettung, Feuerwehr, Zoll, Verschub- und Zugfunk) | 40 s |
| 20 s |
| 2 |
im für öffentliche sonstige Zwecke betriebene Funkdienste | 120 s |
| 60 s |
| 7 |
Andere Bedarfsträger | 360 s |
| 180 s |
| 20 |
(2) Empfangsstörungen liegen insbesondere dann nicht vor, wenn die Behinderungen des Funkverkehrs auf Gemeinschaftsfrequenzen durch andere auf der gleichen Frequenz im selben Einsatzgebiet bewilligte Funkanlagen verursacht werden, ausgenommen bei Daueraussendungen.
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