§ 5 BFV

BFV - Betriebsfunkverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(1) Frequenzen werden grundsätzlich nur für die Betriebsart Simplex zugeteilt.

(2) Frequenzen für die Betriebsarten Semi-Duplex und Duplex werden nur zugeteilt, wenn der Kommunikationsbedarf nicht in der Betriebsart Simplex befriedigt werden kann.

(3) Wenn ortsfeste Funkstellen in der Betriebsart Simplex betrieben werden, werden auch für allenfalls erforderliche Zubringerstrecken Frequenzen für die Betriebsart Simplex zugeteilt.

In Kraft seit 12.01.2012 bis 31.12.9999
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