§ 13 BFV Antennen

BFV - Betriebsfunkverordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024

(1) Bei der Errichtung einer ortsfesten Funkstelle ist der Aufstellungsort, die Richtcharakteristik und der Elevationswinkel der Antenne so zu wählen, dass bei einer ausreichenden Versorgung des Einsatzgebietes eine möglichst geringe Störfeldstärke außerhalb des Einsatzgebietes verursacht wird.

(2) Planungswerte für Richtantennen bei Funkstellen des festen Funkdienstes:

Frequenzbereich

minimaler Gewinn

maximaler horizontaler Öffnungswinkel

68,0 – 87,5 MHz

4 dB

140 Grad

146 – 174 MHz

7 dB

70 Grad

230,0 – 399,9 MHz

8 dB

70 Grad

406,1 – 470,0 MHz

9 dB

70 Grad

870 – 880 MHz

13 dB

50 Grad

915 – 925 MHz

13 dB

50 Grad

(3) Auf Höhenstandorten sind Richtantennen auf den funktechnisch günstigsten Elevationswinkel einzurichten.

In Kraft seit 12.01.2012 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 13 BFV


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 13 BFV selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 13 BFV


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 13 BFV


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 13 BFV eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 12 BFV
§ 14 BFV